Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der M X in N, vertreten durch den Erziehungsberechtigten J X, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 6. Oktober 1993, Zl. 1065/3-III/4/93, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Entscheidung vom 25. Juni 1993 sprach die Klassenkonferenz der 6. Klasse eines Realgymnasiums und Oberstufenrealgymnasiums unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 7. Klasse nicht berechtigt sei und begründete dies damit, nach dem Ergebnis der Klassenkonferenz stehe fest, daß das Jahreszeugnis aus Französisch die Note "Nicht genügend" enthalten werde. Um dennoch die Berechtigung zum Aufsteigen zu erhalten, müßten alle Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchuG gegeben sein. Im Beschwerdefall sei aber die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c leg. cit. nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin in einigen Gegenständen (Englisch, Geschichte und Sozialkunde, Mathematik sowie Biologie) sehr schwache Leistungen erbracht habe.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 28. Juli 1993 wurde der Berufung gemäß §§ 25 und 71 SchUG keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
In der Begründung heißt es, die Unrichtigkeit der Beurteilung im Pflichtgegenstand Französisch mit "Nicht genügend" sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Diese Beurteilung sei daher dem Bescheid zugrundezulegen. Voraussetzung für die Klärung der Frage der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz Vorliegens eines "Nicht genügend" sei eine Prognose der Klassenkonferenz bzw. der Behörde gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG, ob vom Schüler unter Zugrundelegung der Kriterien des § 25 Abs. 1 SchUG und mit Rücksicht auf die spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart der erfolgreiche Abschluß der nächsthöheren Schulstufe zu erwarten sei. Ausgangspunkt der zu treffenden Voraussage bildeten die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen. Die konkreten Leistungen der Beschwerdeführerin hätten durch Einholung pädagogischer Stellungnahmen ermittelt werden können. Demnach hätten die Leistungen in Geschichte und Sozialkunde gerade noch mit "Genügend" beurteilt werden können. Die mündlichen Wiederholungen und auch die ständige Beobachtung der Mitarbeit hätten ergeben, daß die Schülerin die gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes nur in einigen wenigen Bereichen erfüllt habe. Zudem sei die schriftliche Prüfung (informeller Test) mit "Nicht genügend" beurteilt worden. In Englisch habe die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1992/93 sowohl mündlich als auch schriftlich sehr schwache Leistungen erbracht. Die mündliche Prüfung vor der Jahresschlußkonferenz habe mit großem Wohlwollen gerade noch mit "Genügend" beurteilt werden können. In Biologie und Umweltkunde habe sie insgesamt eine schwache Leistung erbracht und, da es an der Mitarbeit gefehlt habe, innerhalb der Sechs-Wochen-Frist eine "Gefährdung" erhalten. In Mathematik sei die Mitarbeit im ersten Semester durchschnittlich gewesen, im zweiten Semester sei sie stark abgefallen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 1993 aufgestellten Behauptungen des "Hinbiegens" (der Note in Geschichte und Sozialkunde) bzw. eines "Vorsichts-Genügend" (in Biologie) seien durch die sachlichen Begründungen der betreffenden Lehrer, insbesondere unter Hinweis auf die mangelnde Mitarbeit der Beschwerdeführerin, widerlegt. Die negative Leistungsprognose aus Mathematik sei auf Grund der nachlassenden Schularbeitsleistung im 2. Semester durchaus pädagogisch erklärlich. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 19 Abs. 4 SchUG stelle zwar eine Vernachlässigung einer Ordnungsvorschrift dar, hindere aber nicht eine negative Beurteilung eines Unterrichtsgegenstandes. Unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung sei bei dem vorliegenden Ermittlungsergebnis davon auszugehen, daß die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufwiesen, die unter der auch vom Verwaltungsgerichtshof geforderten vorausschauenden Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG nicht erwarten ließen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1993 abgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, in die 7. Klasse der von ihr besuchten Schulart aufzusteigen.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, die negative Leistungsprognose vermöge sich weitgehend auf keinerlei konkret dargelegte Leistungsdefizite der die Leistungsprognose tragenden Pflichtgegenstände zu stützen, könne grundsätzlich nicht gefolgt werden. Zu folgen sei der Beschwerdeführerin insofern, als die Leistungen im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde auf Grund der Beschreibungen des Lehrers alleine für eine positive Prognose ausreichen würden; immerhin seien sie als durchschnittlich einzustufen. In den verbleibenden Pflichtgegenständen Englisch, Mathematik und Biologie und Umweltkunde müsse auch die belangte Behörde der Einschätzung des Landesschulrates folgen, dem als Rechtsmittelinstanz - wie im übrigen auch der Klassenkonferenz - ein Beurteilungsspielraum ("Prognosespielraum") zustehe, der unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung im vorliegenden Fall eine vertretbare Einschätzung getroffen habe. Gerade in den sogenannten "Schularbeitsfächern" Englisch und Mathematik zeige sich im Hinblick auf die in den Schularbeiten gebotenen Leistungen, daß die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf den für eine positive Jahresbeurteilung in Französisch in der nächsthöheren Schulstufe erforderlichen Lern- und Arbeitsaufwand Gefahr laufe, in Mathematik und Englisch keine positive Jahresbeurteilung zu erreichen, weil sie für den erforderlichen positiven Abschluß in Französisch allzusehr Lern- und Arbeitskapazitäten aufwenden müßte, die für Englisch und Mathematik fehlten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das vom Landesschulrat durchgeführte Ermittlungsverfahrens leide unter dem Mangel, daß eine echte und brauchbare Feststellung der den Ausgangspunkt für die Prognose nach § 25 Abs. 1 lit. c SchUG darstellenden Leistungen nicht vorgenommen, sondern in Wahrheit nur von den Leistungsbeurteilungen ausgegangen worden sei, die zum Teil überhaupt nicht belegt werden könnten. Die Leistungsfeststellung für Geschichte und Sozialkunde werde durch keinerlei Hinweise auf Aufzeichnungen untermauert, sodaß ihre Richtigkeit wohl ernstlich in Zweifel gezogen werden müsse. Über den Widerspruch in der vergleichenden Leistungsfeststellung zwischen Geschichte und Geographie, welche Fächer vom gleichen Lehrer unterrichtet würden, sei bereits die Entscheidung des Landesschulrates hinweggegangen. Im Unterrichtsgegenstand Englisch habe auf Grund der vorgeschriebenen schriftlichen Schularbeiten zumindest hinsichtlich der schriftlichen Arbeiten eine brauchbare Leistungsfeststellung beigebracht werden können. Wenig Berücksichtigung habe jedoch gefunden, daß in einer lebenden Fremdsprache laut Lehrplan wohl das Schwergewicht auf mündliche Leistungen zu legen sei. Von diesen habe jedoch nur die sogenannte "Entscheidungsprüfung" Erwähnung in der Stellungnahme des betreffenden Lehrers gefunden, sodaß sich auch hier der Verdacht aufdränge, daß es keine Aufzeichnungen über mündliche Leistungen gebe. Wozu die Leistungsfeststellung aus Biologie und Umweltkunde dienen solle, sei nicht ganz einsichtig, weil dieses Fach in der nächsthöheren Schulstufe nicht unterrichtet werde, sodaß eine Prognose über eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe überhaupt nicht möglich sei. Die letzte, mit "Befriedigend" beurteilte Leistung aus diesem Unterrichtsgegenstand zeige aber, daß eine negative Prognose nicht unbedingt berechtigt sei. Die Leistungsfeststellung des Mathematiklehrers und die darauf erstellte Prognose für dieses Fach stelle bei nur einem "Nicht genügend" im Bild der Jahresleistungen in keiner Weise eine brauchbare Grundlage für die Gesamtprognose dar. Das vom Landesschulrat durchgeführte Ermittlungsverfahren leide also unter dem Verfahrensmangel, daß der Sachverhalt für die Erstellung der Prognose in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe. Der angefochtene Bescheid übernehme kritiklos die mangelhaften Feststellungen der unteren Instanz, insbesondere die äußerst fragwürdige Feststellung hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes Geschichte und Sozialkunde.
Die belangte Behörde hätte die Aufgabe gehabt, ausgehend von den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen, eine Prognose darüber zu erstellen, daß von der Beschwerdeführerin der erfolgreiche Abschluß der nächsthöheren Schulstufe nicht zu erwarten sei. Diese Prognose werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise klar zum Ausdruck gebracht, sondern nur festgestellt, daß die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in Mathematik und Englisch keine positive Jahresbeurteilung zu erreichen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe vorliegen.
Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG obliegt es der jeweils damit befaßten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler aufgrund seiner im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen können wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. N.F. 11.935/A.
Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. 11.935/A und die dort angeführte Vorjudikatur).
Unzutreffend ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine echte und brauchbare Feststellung der den Ausgangspunkt für die Prognose nach § 25 SchUG darstellenden Leistungen sei nicht vorgenommen, sondern es sei in Wahrheit nur von den Leistungsbeurteilungen ausgegangen worden, die zum Teil überhaupt nicht belegt werden könnten.
Die belangte Behörde ist bezüglich der Pflichtgegenstände Englisch, Mathematik und Biologie und Umweltkunde den Einschätzungen des Landesschulrates gefolgt. Dieser stützte seine Entscheidung nicht (allein) auf die aus dem Zeugnis ersichtlichen Leistungsbeurteilungen der Beschwerdeführerin in den betreffenden Gegenständen, sondern auf die in der Begründung seines Bescheides auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahmen der Lehrer dieser Fächer über die von der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1992/93 erbrachten Leistungen.
Gegen die Richtigkeit der vom Englischlehrer gemachten Äußerungen über die Leistungen in diesem Gegenstand hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens nichts vorgebracht. Die Schulbehörden konnten daher diese Äußerung, da sie keine erkennbare Unrichtigkeit aufweist, ihrer Entscheidung zugrundelegen.
Der Mathematiklehrer hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, die Schularbeiten der Beschwerdeführerin in diesem Gegenstand vom 19. Oktober 1992 und vom 23. November 1992 seien mit "Befriedigend", jene vom 18. Jänner 1993 mit "Genügend", vom 19. April 1993 mit "Nicht genügend" und jene vom 4. Juni 1993 wieder mit "Genügend" beurteilt worden. Die mündliche Prüfung am 25. Jänner 1993 sei mit "Gut" benotet worden. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei im ersten Semester durchschnittlich gewesen. Ihre Leistungen im
2. Semester seien auch in der Mitarbeit stark abgefallen. Es sei daher fraglich, ob sie den Anforderungen in Mathematik in der 7. Klasse gewachsen sei.
Die Richtigkeit der Schularbeitsbenotung und die Einstufung der Mitarbeit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht in Frage gestellt, wohl aber die daraus gezogene Schlußfolgerung, es sei fraglich, ob sie den Anforderungen in Mathematik in der 7. Klasse gewachsen sei. Es ist zunächst festzustellen, daß es nicht (allein) darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin im Gegenstand Mathematik in der nächsten Schulstufe einen positiven Abschluß wird erzielen können. Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluß ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluß zu rechnen sein werde.
Der Stellungnahme des Mathematiklehrers und den darin referierten Fakten konnte die belangte Behörde zutreffend entnehmen, daß sich die Leistungen der Beschwerdeführerin in diesem Gegenstand im 2. Halbjahr stark verschlechtert haben. An dieser generellen Tendenz vermag der Umstand, daß die mündliche Prüfung am 25. Jänner 1993 mit "Gut" bewertet wurde, nichts zu ändern. Der schon von der Schulbehörde erster Instanz festgestellten Tatsache, daß im 2. Semester ein beträchtlicher Leistungsabfall zu verzeichnen war, kommt im Hinblick auf eine Prognose für das nächste Schuljahr besondere Bedeutung zu, geben die Leistungen im 2. Halbjahr doch den Leistungsstand der Schülerin vor dem nächsten Schuljahr wieder. Aus diesem Grund kann im übrigen auch der im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Einschätzung des Mathematiklehrers, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in der 7. Klasse den Anforderungen in Mathematik gewachsen sein werde, nicht entgegengetreten werden.
Zu den Leistungen der Beschwerdeführerin in Geschichte und Sozialkunde wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen getroffen. Erwähnt wurde dort lediglich der weder von der Klassenkonferenz noch vom Landesschulrat zur Begründung der negativen Prognose herangezogene Gegenstand Geographie und Wirtschaftskunde. Ausführungen zu den Leistungen in Geschichte und Sozialkunde finden sich aber in der Begründung des Bescheides des Landesschulrates. Sie basieren - ebenso wie die Erwägungen zu den übrigen Unterrichtsfächern - auf einer Stellungnahme des betreffenden Lehrers. Dieser hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 1992/93 äußerst schwache Leistungen erbracht. Im Gegenstand Geschichte und Sozialkunde hätten ihre Leistungen gerade noch mit "Genügend" beurteilt werden können. Die mündlichen Wiederholungen und auch die ständige Beobachtung der Mitarbeit hätten ergeben, daß die Beschwerdeführerin die gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes nur in einigen wenigen Bereichen erfüllt habe. Zudem sei die schriftliche Prüfung (informeller Test) mit "Nicht genügend" beuteilt worden. Im Gegenstand Geographie und Wirtschaftskunde seien die Leistungen nur geringfügig besser gewesen, sodaß gerade noch ein "Befriedigend" möglich gewesen sei. In beiden Gegenständen habe die mangelnde Bereitschaft zu einer konstruktiven Mitarbeit festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, diese Stellungnahme werde durch keinerlei Hinweise auf Aufzeichnungen untermauert, sodaß ihre Richtigkeit wohl ernstlich in Zweifel gezogen werden müsse.
Aus dem Fehlen von Hinweisen auf "Aufzeichnungen" resultiert nicht die mangelnde Eignung der Stellungnahme des Geschichtelehrers als Beweismittel für die Feststellungen der Leistungen der Beschwerdeführerin, da keine Vorschrift des Inhalts aufzufinden ist, daß Äußerungen von Lehrern nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs. 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, daß die Äußerungen des Lehrers für Geschichte und Sozialkunde unrichtig seien. Aufzeichnungen sieht § 4 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, für die ständige Beobachtung der Mitarbeit in der Schule im Unterricht vor. Die Feststellung, daß ihre Mitarbeit mangelhaft gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Äußerungen der Lehrer nicht bestritten, sondern nur die Frage aufgeworfen, ob die mangelnde oder nicht vorhandene Mitarbeit nicht auf mangelnde Motivation zurückzuführen sei.
Die Stellungnahme des Geschichte- und Sozialkundelehrers enthält für das Urteil, die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 1992/93 Leistungen erbracht, die gerade noch mit "Genügend" beurteilt hätten werden können, eine Begründung, die - ohne entsprechend begründete Gegenargumente der Beschwerdeführerin - nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Wenn der erwähnte Lehrer in derselben Stellungnahme davon spricht, daß die Leistungen im Gegenstand Geographie und Wirtschaftskunde nur geringfügig besser gewesen seien, sodaß gerade noch ein "Befriedigend" möglich gewesen sei, so mag dies allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin in Geographie und Wirtschaftskunde erwecken, nicht aber an der Richtigkeit der Beurteilung ihrer Leistungen in Geschichte und Sozialkunde.
Auf Grund der Leistungen, die die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Englisch, Mathematik und Geschichte und Sozialkunde im Schuljahr 1992/93 erbrachte, ist die Prognose gerechtfertigt, daß sie nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufen trotz Beurteilung mit "Nicht genügend" in Französisch aufweist.
Hiezu kommt noch, daß von den Schulbehörden auch eine schwache Leistung im Fach Biologie und Umweltkunde festgestellt wurde. Daß dieser Gegenstand in der nächsten Schulstufe nicht unterrichtet wird, hindert nicht, daß auch die Leistungen in diesem Gegenstand für die Prognoseerstellung herangezogen werden. § 25 Abs. 2 lit. c SchuG legt als Prognosegrundlage die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen fest. Darunter sind alle Pflichtgegenstände mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Slg. N.F. 11.935/A). Daß sich die Prognose auf die Frage einer positiven Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu beziehen hat, steht einer Einbeziehung von Gegenständen, die in dieser nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden, nicht entgegen, da auch deren Beurteilung für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheitfreie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100224.X00Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012