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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. M, W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Sozialhilfeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer einerseits Sozialhilfe auch für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. Juni 1992 und andererseits in einem S 54.136,29 übersteigenden Betrag begehrt.
Begründung
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Säumnisbeschwerdeverfahren reicht - entsprechend dem Art. 132 B-VG und dem § 27 VwGG - keinesfalls weiter als im Verfahren vor der säumigen Behörde im Verwaltungsverfahren beantragt wurde, weil nur diesbezüglich Säumigkeit dieser Behörde vorliegen kann. Geht das bestimmte Begehren, das auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, über dieses im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinaus, so ist die Säumnisbeschwerde im Falle einer Trennbarkeit insofern zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/09/0104).
Wie sich aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 12 vom 26. November 1991, mit dem sein Antrag vom selben Tag auf Zuerkennung von Sozialhilfe abgewiesen wurde, beantragt, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß ihm eine "Geldhilfe" für den Zeitraum vom 8. Jänner 1991 bis 8. Februar 1992 im Gesamtbetrag von S 55.113,--, zusammengesetzt aus einem Betrag von S 49.599,20 für den Zeitraum vom 8. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 bei einem Tagessatz von S 139,53 und von S 5.513,80 für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 8. Februar 1992 mit einem Tagessatz von S 145,10, gewährt werde.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt er aber die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahin, daß ihm eine "Geldesunterstützung" nach dem Wiener Sozialhilfegesetz vom 15. Jänner 1991 bis 30. Juni 1992, vorerst "in Summe ÖS 152.767,27" gewährt werde. Dieses Begehren unterscheidet sich von jenem in seiner Berufung dadurch, daß einerseits keine Sozialhilfe mehr für den Zeitraum vom 8. Jänner bis 14. Jänner 1991 begehrt wird, andererseits jedoch die Zuerkennung von Sozialhilfe auch für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. Juni 1992 beantragt und für den Gesamtzeitraum ein höherer Betrag gefordert wird.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Grundsätze war die vorliegende Säumnisbeschwerde daher insoweit zurückzuweisen, als mit ihr einerseits Sozialhilfe auch für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. Juni 1992 begehrt wird und andererseits der begehrte Betrag S 54.136,29 (S 55.113,-- abzüglich ursprünglich beantragter Sozialhilfe für den Zeitraum vom 8. Jänner bis 14. Jänner 1991 im Betrag von S 976,71) übersteigt. Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080243.X00Im RIS seit
13.07.2001