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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über den Antrag des L, W, seiner Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 15. Oktober 1993 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1993 stellte das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 38 AlVG die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe ab 1. Oktober 1993 ein. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem - dem § 56 Abs. 2 AlVG entsprechend - darauf hingewiesen, daß eine allfällige Berufung keine aufschiebende Wirkung habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1993 Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag, "mittels einstweiliger Verfügung - bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage - die nicht aufschiebende Wirkung des Bescheides aufzuheben".
Mit dem vorliegenden Antrag vom 4. Jänner 1994 begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge im Wege einer "einstweiligen Verfügung (Anordnung)" die nicht aufschiebende Wirkung des Bescheides des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 15. Oktober 1993 "schon jetzt aussetzen".
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Antrag unzuständig, weil sich sein Wirkungsbereich auf die Entscheidung über die in Art. 130 Abs. 1 angeführten Beschwerdearten und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Anträge, u.a. nach den §§ 30 Abs. 2, 45 und 46 VwGG erschöpft, der vorliegende Antrag aber unter keine dieser Verfahrenshandlungen subsumiert werden kann.
Der Antrag war daher gemäß § 12 Abs. 1 lit. a VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080002.X00Im RIS seit
18.10.2001