TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/04/0175

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W - vom 21. Juni 1993, Zl. Präs. 142-191/92/Wa/SO, betreffend Grundumlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 erließ die Handelskammer Kärnten gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:

"Dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 57g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht wird entsprochen.

Die Höhe der Grundumlage gemäß § 57a HKG für die Firma M-Aktiengesellschaft wird wie folgt festgestellt:

    für die FG G35 LI der Bäcker

    für das Kalenderjahr 1992                      S  8.520,--

    für die Berechtigungen 15, 16 und 17

    für das Kalenderjahr 1991                      S  8.280,--

    für die Berechtigungen 15, 16, und 17

    für die FG Ho1 LG des Lebensmittelhandels

    für das Kalenderjahr 1992                      S 16.200,--

    für die Berechtigungen 1, 2, 7, 12, 13 und 14

    für die FG H13 LG des Handels mit Büchern,

    Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und

    Zeitschriften

    für das Kalenderjahr 1992                      S 14.400,--

    für die Berechtigungen 4, 5, und 6,

    für die FG H16 Eisenhandel

    für das Kalenderjahr 1992                      S  4.200,--

    für die Berechtigungen 1 und 2

    für die FG H26 Parfümeriewarenhandel

    für das Kalenderjahr 1992                      S  9.000,--

    für die Berechtigungen 1, 2 und 7

    für die FG FO1 Gastronomie

    für das Kalenderjahr 1992                      S  1.000,--

    für die Berechtigung 3

                                                   -----------

    Summe                                          S 61.600,--"

                                                   ===========

Unter Punkt III der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, daß die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1978 von den aus der Beilage ersichtlichen Behörden die ebenfalls dort ersichtlichen Gewerbeberechtigungen erworben habe. Die Beilage bilde hinsichtlich ihrer Angaben über Berechtigungsnummer, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Verleihungsbehörde, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit der Berechtigung, Standort-Straße und Standort einen Bestandteil dieses Bescheides. Nicht Bestandteil dieses Bescheides bilden die Berechtigungsnummern 8, 9, 10 und 11.

Im Verwaltungsakt erliegt im Anschluß an diesen Bescheid ein mehrere Seiten umfassender, insgesamt 17 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.

Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 21. Juni 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 1.12.1992 mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Kärnten im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Kärnten gefaßten Beschluß gemäß § 57a Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Kärnten am 11.1.1991 gründet.

Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, daß die Berufungswerberin über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten verfüge. Aufgrund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen für 1991 und 1992 in der Höhe von insgesamt S 61.600,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid "insofern in ihren Rechten verletzt, als

-

weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid dem Erfordernis des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat;

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ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagepflicht festgestellt wird;

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für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Zif. 25 GewO 1973 eine Grundumlage entsprechend den Beschlüssen jener Fachgruppen, denen die Beschwerdeführerin "fachlich zugeordnet" wurde, festgestellt wird, dabei jedoch eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen wird, ohne daß die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde diesbezüglichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätten;

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die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden;

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die Beschwerdeführerin im Sinne des herangezogenen Grundumlagenbeschlusses zu Unrecht als "Vollbuchhändler" qualifiziert und eine dementsprechend höhere Grundumlagepflicht festgestellt wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätte."

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Judikatur unter anderem vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, weil darin die für die Bemessung der Umlagepflicht maßgebenden Berechtigungen nicht im einzelnen dargestellt seien. Eine entsprechende Darstellung in der Begründung vermöge diesen Mangel nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde habe "die Anlage dieses Bescheides" zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt. Mit der "Anlage" sei offenbar ein zusammengeheftetes Zettelkonvolut gemeint, das dem angefochtenen Bescheid beigelegt, mit diesem jedoch in keiner Weise verbunden gewesen sei. Dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit werde damit zweifellos nicht entsprochen und es bleibe unklar, über welchen Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Der entsprechende Verweis in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts zu ändern.

Durch die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides erhob die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstbehördlichen Bescheides - mit im gegebenen Zusammenhang aber bedeutungslosen Maßgaben - zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.

Der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides ... zum intregrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", vermag daran nichts zu ändern, weil es einerseits an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Zif. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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