TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/04/0230

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewRNov 1992 Art4 Abs11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der E in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. September 1993, Zl. 5/02-886/1-1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 359b GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des unmittelbar am Fuschlsee gelegenen Grundstückes mit einem darauf errichteten, von ihr ganzjährig bewohnten Einfamilienhaus. Auf dem benachbarten Grundstück wird von dessen Eigentümern, dem Ehepaar J und KS, seit einigen Jahren ein Badeplatz mit Buffet und Getränkeausschank betrieben. Aufgrund des von der Anlage ausgehenden Lärms brachte die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Schreiben vom 25. Mai 1992 zur Kenntnis. In der am 21. Juli 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an Ort und Stelle durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurde von den Amtssachverständigen u.a. festgestellt, daß der Bereich entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin als Liegewiese für Badegäste verwendet werde und ein Kiosk mit Buffetanlage, eine Terrasse mit 11 Tischen und ca. 90 Sitzplätzen und an der Ostseite eine Schirmbar mit ca. 25 Stehplätzen bestehe. Am 4. August 1992 beantragten J und KS bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die "Erweiterung einer Betriebsanlage eines vorhandenen Badebuffets". Mit Bescheid vom 3. Mai 1993 faßte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung folgenden Bescheid-Spruch:

"Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung stellt auf Antrag von Herrn J und Frau KS, F, fest, daß für die Betriebsanlage eines Buffets nach Maßgabe der unter A) angeführten Einreichunterlagen, der unter B) festgelegten Betriebsbeschreibung und der unter C) angeführten Aufträge, die Voraussetzungen des § 359b Ziff. 2 GewO 1973 vorliegen und aufgrund der geplanten Ausführung der Betriebsanlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 (2) GewO 1973 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden."

In der Begründung ist festgehalten:

"Der Genehmigungswerber konnte in seinem Ansuchen nachweisen, daß die gegenständliche Betriebsanlage den oben zitierten Voraussetzungen des § 359b GewO 1973 entspricht. Die Behörde konnte sich auch anläßlich des durchgeführten Ortsaugenscheines überzeugen, daß keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft im Sinne des § 74 (2) GewO 1973 entstehen. Bei antragsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage und Einhaltung der unter Punkt C vorgeschriebenen Aufträge sieht daher die Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 359b Ziff. 2 GewO 1973 als gegeben an."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, daß die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß "§ 359b Z. 2 GewO 1973" nicht gegeben seien. Der angefochtene Bescheid sei unter Mißachtung ihrer Parteienrechte als Nachbarin ergangen. Es stehe außer Frage, daß von der gegenständlichen Betriebsanlage (Badeplatz samt Buffetanlage, Schirmbar etc.) unzumutbare Belästigungen und Beeinträchtigungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgingen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 359b Abs. 1 Z. 2 und § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung heißt es zusammenfassend, im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1973 sei die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 und damit auch die Beiziehung von Nachbarn nicht vorgesehen. Es komme daher auch die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht, als unmittelbare Nachbarin zur Betriebsanlage der Ehegatten J und KS im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens als Nachbarin mit Parteistellung dem Verfahren beigezogen zu werden, verletzt". Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - auf das wesentliche zusammengefaßt - vor, allein durch die Aktenlage sei hinreichend dokumentiert, daß von der Betriebsanlage der Ehegatten S Beeinträchtigungen und Belästigungen, darüberhinaus aber auch Gefährdungen dinglicher Rechte ausgingen, die sie in ihrem subjektiven Recht als unmittelbare Nachbarin beschnitten. Insbesondere sei für sie beeinträchtigend und belästigend im Sinne der Gewerbeordnung, daß der Zufahrtsweg zu ihrer Liegenschaft unmittelbar vor dem Eingangstor immer wieder durch Badegäste benützt werde, sodaß teilweise nicht einmal das Eingangstor geöffnet werden könne und die Lärmentwicklung an "stark frequentierten" Badewochen unerträglich sei. Es könne nicht Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1973 sein, Nachbarn und vor allem die Beschwerdeführerin, die hinreichend dokumentiert habe, "an dieser Sache vermöge ihres rechtlichen Interesses beteiligt zu sein", in ihrem Recht, Einwendungen und auch das Rechtsmittel der Berufung zu erheben, zu beschneiden. Es wäre das Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der §§ 74 ff GewO 1973 und zwar unter Beiziehung der Beschwerdeführerin als Nachbarin mit Parteistellung durchzuführen gewesen. Bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde beachten müssen, daß - bereits aufgrund der Aktenlage - Gefährdungen und Belästigungen gegeben seien und dementsprechend die Angelegenheit nicht im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden könne. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei auch darin begründet, daß die belangte Behörde die eventualiter gestellten Anträge auf Zustellung des erstbehördlichen Bescheides sowie die bescheidmäßige Zuerkennung der Parteistellung unerledigt gelassen habe. Gemäß den Bestimmungen der §§ 59 Abs. 1 und 73 Abs. 1 AVG wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, förmlich über die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Auch diese Unterlassung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Gemäß § 359b GewO 1973 - in der hier aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 11 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, zur Anwendung gelangenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn der Genehmigungswerber in seinem Ansuchen und dessen Beilagen (§ 353) nachweist, daß 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen oder Geräte 50 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Nach § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung - gegen den Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden - außer dem Genehmigungswerber nur den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Aus dieser Rechtslage folgt, daß eine Parteistellung und damit auch bei einem bescheidmäßigen Abspruch der Behörde nach § 359b GewO 1973 ein Berufungsrecht von Nachbarn nicht gegeben ist. Zur Begründung wird in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038, dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen, von welchen abzugehen der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß sieht.

Somit kann der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet noch ihr ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie schon auf Grund der auch in der Beschwerde nicht bestriittenen Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid, wonach die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen auf Grund des § 359b GewO 1973 ergangenen bescheidmäßigen behördlichen Abspruch erhoben wurde, diese mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, daß der Schutz der im § 359b GewO 1973 bezeichneten öffentlichen Interessen der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit obliegt.

Da der Inhalt der Beschwerde somit bereits erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040230.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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