TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/14/0161

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 12. Juli 1993, Zl 165-3/93, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ermittelte für sein bis Ende 1991 betriebenes Cafe-Restaurant den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs 1 EStG und wies in den Bilanzen der Streitjahre ua ein Darlehen der Kreditbank Bleiburg in Höhe von S 764.051,-- bzw S 800.000,-- aus.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob diese Darlehen betriebliche Verbindlichkeiten und die mit diesen Darlehen im Zusammenhang stehenden Zinsen und Bankspesen Betriebsausgaben darstellen.

Der Beschwerdeführer bejaht dies, weil die Entnahme von eingebrachtem Eigenkapital aus dem Betrieb nicht zur Folge haben könne, daß "die betriebsbedingte Aufnahme von Fremdkapital nicht als Betriebsaufwand anerkannt" werde.

Die belangte Behörde verneinte dies in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid, gestützt auf zwei, denselben Abgabepflichtigen betreffende, für Vorjahre ergangene Berufungsentscheidungen aus den Jahren 1984 und 1992. Danach habe der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1973 in seinen Bilanzen aus Familienbeihilfen stammende Darlehensverbindlichkeiten an seine Kinder ausgewiesen. Diese seien aus den insbesondere in der Berufungsentscheidung vom 27. Juli 1984 näher angeführten Gründen, welche im wesentlichen in einem nicht ausreichend nach außen Inerscheinungtreten der Schenkungs- und Darlehensverträge bestanden hätten, als Eigenkapital des Beschwerdeführers zu beurteilen gewesen.

Sei aber in den "Kinderdarlehen" eine betriebliche Verbindlichkeit nicht zu erblicken, so werde ein Darlehen, das zur Finanzierung der Auszahlung dieser als Eigenkapital des Beschwerdeführers zu behandelnden Beträge an die Kinder aufgenommen werde, nicht zur Betriebsschuld, weshalb auch die Zinsen und Spesen nicht als Betriebsausgaben zu beurteilen seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht auf Anerkennung des strittigen Darlehens der Kreditbank Bleiburg als Betriebsverbindlichkeit und auf Anerkennung der mit dieser Verbindlichkeit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt ist (vgl etwa schon das hg Erkenntnis vom 30. März 1953, 565/51, Slg 738/F, oder vom 28. April 1981, 3630/80, Slg 5578/F). Es steht dem Steuerpflichtigen daher frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln auszustatten. Im zuletzt zitierten Erkenntnis wird auch der Ansicht zugestimmt, daß Zinsen für betriebliche Kredite zur Finanzierung von Privatentnahmen deshalb Betriebsausgaben sind, weil es dem Steuerpflichtigen freistehe, "sein Eigenkapital jederzeit für private Zwecke abzuberufen". Ohne rechtliches Gewicht ist dabei, ob der Betrieb des Steuerpflichtigen insgesamt ein positives oder negatives Betriebsvermögen ausweist (vgl das hg Erkenntnis vom 12. Mai 1981, 81/14/0008, 81/14/0014).

Wenn die belangte Behörde daher in der Entnahme der von ihr selbst als Eigenkapital beurteilten "Kinderdarlehen" - sodaß von einer Darlehensaufnahme zum Zweck der Auszahlung an die Kinder nicht ausgegangen werden kann - einen ausschließlich privat veranlaßten Schuldgrund gesehen hat, so hat sie damit die Rechtslage verkannt. Ein Sachverhalt, wie er den von der belangten Behörde zitierten hg Erkenntnissen vom 21. Oktober 1986, 86/14/012 (gemeint wohl: 86/14/0124), und vom 18. Jänner 1989, 88/13/0081, zugrunde lag, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodaß diese Erkenntnisse zur Stützung der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht geeignet sind.

Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der wirtschaftliche Grund für die "angesammelten "Kinderdarlehen" ausschließlich im privaten Bereich des Beschwerdeführers liege", so wird diese Annahme von entsprechenden Feststellungen im Sachverhaltsbereich nicht gedeckt. Der belangten Behörde wäre allenfalls zuzustimmen, daß der "Schuldgrund" für das strittige Bankdarlehen ein ausschließlich privater wäre, wenn das in den Bilanzen bis inklusive 1984 als Darlehen an die Kinder ausgewiesene und von der Abgabenbehörde als Eigenkapital beurteilte Kapital dem Betrieb NICHT für betriebliche Investitionen und Aufwendungen gedient hätte. Dient das Bankdarlehen doch letztlich jedenfalls - zur Vermeidung einer Finanzierungslücke - dem Ersatz von in Vorjahren eingebrachtem, im Jahr 1985 jedoch wieder entnommenem Kapital, wobei insoweit dahinstehen kann, ob es sich dabei um Darlehen oder um Eigenkapital gehandelt hat.

Wie erwähnt, hat die belangte Behörde aber - in Verkennung der Rechtslage - Feststellungen zur Frage, welchem Finanzierungszweck das in den Bilanzen des Beschwerdeführers als Darlehen ausgewiesene Kapital gedient hat, nicht getroffen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb es sich erübrigt, auf die überdies gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil der lediglich aus vier Bogen bestehende angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140161.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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