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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der J-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2, - vom 26. Juli 1993, Zl. Präs 142-12/93/Wa/SO, betreffend Grundumlagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Juli 1993 erließ die belangte Behörde "aufgrund der gemäß § 53a des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, erfolgten Delegierung durch den Vorstand der Bundeskammer vom 30.5.1980" über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid "der Kammer Steiermark vom 13. Jänner 1993" einen Spruch mit folgendem Wortlaut:
"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 13.1.1993 mit der Ergänzung bestätigt, daß die Firma J-AG Inhaberin folgender verfahrensgegenständliche Berechtigungen ist:"
(in der Folge werden 76 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin an verschiedenen Standorten aufgezählt und die Feststellungen hiezu getroffen, daß aufgrund dieser Berechtigungen die Beschwerdeführerin "Mitglied der Fachgruppe Landesinnung Fleischer" ist)
"Weiters wird festgestellt, daß die Anführung des Beschlusses vom 25.9.1990 des Landesinnungsausschusses der Fleischer irrtümlich erfolgte und offenbar auf einem Versehen beruhte; die festgestellte Zahlungsverpflichtung gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse der Landesinnung der Fleischer vom 20.4.1991 (als Grundumlage für 1991) und vom 24.9.1991 (als Grundumlage 1992). Die Beschlüsse wurden der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt der Kammer Steiermark "HK", Folge 20, vom 31.5.1991, bzw. "HK", Folge 48, vom 20.12.1991 kundgemacht."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 4 HKG seien für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fielen, zu entrichten und nicht für Standorte. Mit der Anzeige betreffend die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes werde in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 GewO 1973, wonach das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet werde (§ 345 Abs. 4 GewO 1973). Gemäß § 57g Abs. 3 HKG seien auf das Verfahren betreffend die Feststellung der Umlagenpflicht die Vorschriften des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 37 AVG sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, für die Feststellung ihrer Berechtigungen zum Fleischergewerbe an den einzelnen Standorten sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör verletzt worden, sei damit zu begegnen, daß gemäß § 57 Abs. 1 AVG bei Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab die Behörde berechtigt sei, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Zuordnung zu der Landesinnung Steiermark der Fleischer sei von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Im übrigen erfolge die Einreihung zur Landesinnung der Fleischer aufgrund der vorliegenden Berechtigungen nach dem Gewerbescheinwortlaut. Eine Vervielfachung der Grundumlage nach der Anzahl der Betriebsstätten habe nicht stattgefunden. Die Grundumlage sei für jede Berechtigung zu entrichten, weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 57a Abs. 6 letzter Satz HKG, wonach die Grundumlage bei allen anderen Bemessungsgrundlagen den Höchstbetrag von 90.000,-- nicht übersteigen dürfe, ins Leere gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin
"durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als
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weder die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark noch die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Beschwerdeführerin die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben;
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die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden;
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entgegen der Höchstgrenze des § 57 a (6) HKG die Verpflichtung zur Bezahlung einer S 90.000,-- übersteigenden Grundumlage festgestellt wird."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin entscheidungswesentlich vor, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark habe vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin jedenfalls die Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht. Dies sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausdrücklich gerügt und das Vorhandensein der "76 Gewerbescheine", die der Grundumlagenfeststellung zugrundegelegt worden seien, bestritten worden. Die belangte Behörde habe gleichfalls keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Beschwerdeführerin die Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht. Um dem Erfordernis des § 59 Abs. 1 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde die Liste jener 76 Gewerbescheine, über welche die Beschwerdeführerin angeblich verfügen soll, in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufnehmen müssen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über diese 76 Gewerbescheine, worüber sich sowohl die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark als auch die belangte Behörde hinweggesetzt habe. Dieser Verfahrensmangel sei offensichtlich relevant, da die zugrundegelegten Gewerbeberechtigungen jener Sachverhalt seien, auf den die festgestellte Grundumlagepflicht gestützt werde. Wäre ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin nicht über jene 76 Gewerbescheine verfüge. Der Begründung des bestätigten erstinstanzlichen Bescheides lasse sich entnehmen, daß die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 6 HKG in der bis 31. Dezember 1992 gültigen Fassung verdreifacht worden seien. Die Beschwerdeführerin erachte diese Verdreifachung nach nicht sachgerechten formalen Kriterien für verfassungswidrig und habe daher bereits angeregt, die Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Im gegenständlichen Fall komme § 57a Abs. 6 HKG jedoch nicht in der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Fassung zur Anwendung, da mit 1. Jänner 1993 die Neufassung desselben gemäß der 8. Handelskammergesetznovelle in Kraft getreten sei. Nach der nun gültigen Neufassung sei die in einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften Vereinen und allen anderen juristischen Personen jedoch in doppelter Höhe. Da der Berufungsbescheid nach dem 31. Dezember 1992 erlassen worden sei, komme bereits die novellierte Fassung des § 57a Abs. 6 HKG zur Anwendung. Zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sei nämlich in Art. III Abs. 1 des BGBl. Nr. 620/1991 eindeutig angeordnet, daß sie "mit 1. Jänner 1993 in Kraft" trete. Der Gesetzgeber habe nicht, was ein Leichtes gewesen wäre, normiert, daß die neue Rechtslage erstmals für Grundumlagen für das Jahr 1993 Anwendung finde. Es finde sich überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß die alte Fassung für alle Zeiträume bis 31. Dezember 1992 anzuwenden seien. Daher habe die Rechtsmittelbehörde nach allgemeinen Grundsätzen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Demnach hätte die beschlossene Grundumlage in doppelter und nicht in dreifacher Höhe herangezogen werden müssen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, allein für das Jahr 1992 für die Zugehörigkeit zur Landesinnung der Fleischer eine Grundumlage von S 333.000,-- zu bezahlen. Dies verstoße gegen die Bestimmung des § 57a Abs. 6 HKG, wonach die in einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage S 90.000,-- nicht übersteigen dürfe, und zwar auch nicht in doppelter Höhe des Normalsatzes. Hilfsweise werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 57g HKG sowie des § 57a Abs. 3 HKG, allenfalls des § 57a HKG insgesamt wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK zu beantragen. Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ihren Unterorganisationen handle es sich um eine berufliche Interessensvertretung (vgl. § 1 HKG), die ihren Mitgliedern ungeachtet der Konstituierung als Körperschaften öffentlichen Rechts im Regelfall nicht hoheitlich gegenüberstehen (sollten). Die zur Finanzierung dieser Interessensvertretung von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge seien weder Steuern noch Abgaben. Gegenstand diesbezüglicher Meinungsverschiedenheiten seien daher "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, daß über diese Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werde. Die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts genüge diesem Erfordernis bekanntlich nicht. Daß es sich um ein "civil right" handle, folge auch aus § 88 Abs. 2 GewO 1973. Nach dieser Bestimmung sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde u.a. dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung komme einem Berufsverbot gleich.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, die zufolge des Abs. 3 - von einem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall abgesehen - von der Fachgruppe beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben wird.
Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. ... Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Nach der bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft gestandenen Bestimmung des § 57a Abs. 6 HKG ist die Grundumlage, wenn sie mit einem festen Betrag festgesetzt wird, von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe des festgesetzten Betrages zu entrichten. Bei einer so ermittelten Bemessungsgrundlage darf die Grundumlage S 90.000,-- nicht übersteigen.
Durch Art. 1 Z. 47 der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, welcher zufolge Art. III Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 1993 in Kraft trat, wurde § 57a Abs. 6 in seinem hier bedeutsamen Teil dahingehend abgeändert, daß Grundumlagen, die mit einem festen Betrag festgesetzt sind, von natürlichen Personen, offen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten sind, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe.
Gemäß § 3 Abs. 2 HKG sind Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
Insoweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel darin erblickt, daß die belangte Behörde die Liste "jener 76 Gewerbescheine, über welche die Beschwerdeführerin angeblich verfügen soll, in den Spruch des angefochtenen Bescheides" nicht aufgenommen hat, ist sie auf die oben dargestellte Rechtslage zu verweisen, wonach die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten, keineswegs aber die Zahl der "Gewerbescheine" hiefür maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang hat daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG darstellt, die nach § 57a Abs. 4 leg. cit. die Grundumlagenpflicht begründet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126 mit weiteren Nachweisen). Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Grundumlagenpflicht auf die von der Beschwerdeführerin am jeweiligen Standort ausgeübte "Berechtigung" abstellte und nicht - wie die Beschwerdeführerin vermeint - auf den "Gewerbeschein", vermag der Verwaltungsgerichtshof einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erkennen, wenn die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren darüber abführte, über welche Gewerbescheine die Beschwerdeführerin tatsächlich verfügt. Daß die Beschwerdeführerin über die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Berechtigungen am dort näher angeführten Standort verfügt, wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt, vielmehr weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, daß sie die Ausübung des Fleischergewerbes in weiteren Betriebsstätten anzeigte und, daß es sich "um mehrere Betriebsstätten desselben Rechtsträgers handelt".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, bei der Berechnung der von ihr zu entrichtenden Grundumlage sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 57a Abs. 6 HKG in seiner durch die 8. Handelskammergesetznovelle geänderten Fassung anzuwenden. Die Grundumlage ist, wie sich aus § 57a Abs. 4 HKG ergibt, eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Mit dem über Antrag des Kammermitgliedes nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheid wird nicht ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid erlassen, sondern es handelt sich vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, hiebei um die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht. Ist solcher Art Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Abspruch über die Frage was hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 betreffend der Umlagepflicht rechtens war, so ist hiebei die Rechtslage anzuwenden, die für diese Jahre in Geltung stand (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht ist die im § 57a Abs. 6 HKG normierte Höchstgrenze von S 90.000,-- pro Kalenderjahr nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe bzw. zu einem Fachverband in einem Bundesland unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten bezogen, vielmehr bestimmt § 57a Abs. 6 letzter Satz, daß "bei allen anderen Bemessungsgrundlagen" (das ist insbesonders bei Festsetzung der Grundumlage in einem festen Betrag) die Grundumlage S 90.000,-- nicht übersteigen darf. Da gemäß § 57a Abs. 4 HKG die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 leg. cit., die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten und gemäß Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle aufgrund einer dort näher beschriebenen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, ergibt sich, daß die gesetzlich festgesetzte Höchstgrenze der Grundumlage für jede Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG gilt. Wie oben ausgeführt, ist jede Berechtigung zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte eine eigene Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG. Die Höchstgrenze des § 57a Abs. 6 HKG bezieht sich auf jede Berechtigung im oben dargelegten Sinn, also auch auf jede Berechtigung zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich auch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen einer Unvereinbarkeit anzuwendenden Gesetzesbestimmungen mit Art. 6 Art. 1 MRK veranlaßt. Zur Begründung genügt es, in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126, dargelegte Begründung zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040182.X00Im RIS seit
20.11.2000