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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ARG 1984 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. April 1992, Zl. UVS-06/26/00081/92, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. wegen der am 25. Dezember 1990 und 26. Dezember 1990 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 und mit Art. VII des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs mit Geldstrafen von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) und Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden (zusammen 24 Stunden) bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1036/93-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne zukommt.
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110243.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013