Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §40 Abs3 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in Wien, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 2. Juni 1992, Zl. B07/92, betreffend Ermäßigung von Fondsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Dezember 1980 niedergelassener Arzt in Wien. Seit 1. Oktober 1980 war er Militärarzt beim Österreichischen Bundesheer. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1980 hat er seine Praxis eingestellt. Am 18. Dezember 1981 eröffnete er seine Praxis neben seiner Tätigkeit als Militärarzt wieder und meldete dies der Österreichischen Ärztekammer.
Mit dem am 4. Dezember 1991 bei der Ärztekammer für Wien eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Ermäßigung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1992 (von 12,75 % auf 10,75 %). Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Februar 1992 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (Beschwerde an den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds).
Mit dem als "Einwendungen" bezeichneten Schreiben an die belangte Behörde vom 22. April 1992 wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Rechtsmittelausführungen, wendete sich darin aber auch gegen einen an ihn ergangenen Rückstandsausweis vom 17. März 1992.
Sowohl in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Februar 1992 als auch in seinen Einwendungen vom 22. April 1992 vertrat er den Standpunkt, daß er zwar Mitglied der Ärztekammer, aber nicht Mitglied des Wohlfahrtsfonds sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen den Erstbescheid vom 25. Februar 1992 abgewiesen, die Einwendungen vom 22. April 1992 zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1008/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 3 Z. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄG) erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt die Berufsausübung eingestellt hat. Gemäß § 61 Abs. 6 ÄG können Amtsärzte, auf die das ÄG hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden ist (Abs. 4), freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr ordentlicher Wohnsitz gelegen ist; sie unterliegen gemäß Abs. 5 diesem Bundesgesetz nur hinsichtlich einer neben ihrem amtsärztlichen Beruf ausgeübten Tätigkeit als praktischer Arzt oder Facharzt. Gemäß § 61 Abs. 9 erster Halbsatz ÄG sind Militärärzte hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt. Gemäß § 78 Abs. 1 ÄG ist ein Kammerangehöriger auf Antrag von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (teilweise) zu befreien, wenn er den Nachweis erbringt, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Gemäß § 78 Abs. 2 ÄG sind Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht befreit.
1. Auszugehen ist davon, daß mit Schließung seiner Praxis am 31. Dezember 1980 die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Ärztekammer gemäß § 40 Abs. 3 Z. 3 ÄG erloschen ist. Mit seiner Mitgliedschaft zur Ärztekammer ist auch die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds erloschen. Durch die Wiedereröffnung der Praxis am 18. Dezember 1981 wurde der Beschwerdeführer wieder Mitglied der Ärztekammer für Wien und damit auch ihres Wohlfahrtsfonds. Eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 78 ÄG ist nach dem Inhalt der Akten nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht nur Mitglied der Ärztekammer für Wien, sondern auch deren Wohlfahrtsfonds und ist für diesen beitragspflichtig.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, § 78 Abs. 1 ÄG sei so auszulegen, daß ein Wiederaufleben der Beitragspflicht bei Wiederaufnahme einer vorübergehend eingestellten Praxis nicht eintrete, hat keine Grundlage in den Bestimmungen des Ärztegesetzes (und im übrigen auch nicht in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Die Behauptung, es bestünde eine gegenteilige Praxis seitens der Organe der Ärztekammer für Wien kann dahinstehen, weil eine rechtswidrige Verwaltungspraxis keinen Rechtsanspruch auf eine dieser entsprechende rechtswidrige Behandlung begründet. Insbesondere vermittelt die Rückzahlung geleisteter Beiträge aus Anlaß des Erlöschens der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Nichtmitgliedschaft bzw. auf Beitragsfreiheit nach der Wiedererlangung der Mitgliedschaft; solches könnte nur die Folge der positiven Erledigung eines Antrages nach § 78 ÄG sein. Im Gegenteil: Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds hat ein ausgeschiedenes Mitglied der Ärztekammer bei Wiedereintragung in die Ärzteliste "eine entsprechende Nachzahlung für die Dauer der Streichung" zu leisten.
Gegen die Verweigerung der beantragten Ermäßigung der Fondsbeiträge bringt der Beschwerdeführer - abgesehen von der behaupteten Nichtmitgliedschaft - nichts vor.
2. Hinsichtlich der Zurückweisung der "Einwendungen" vom 22. April 1992 bringt der Beschwerdeführer vor, daß zur Erstellung des erwähnten Rückstandsausweises der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds und nicht der Vorstand der Ärztekammer zuständig gewesen wäre. Wäre aber der Präsident der Ärztekammer zuständig gewesen, so wäre die belangte Behörde zur Entscheidung über die Einwendungen unzuständig gewesen.
Die "Einwendungen" vom 22. April 1992 waren ausdrücklich an die belangte Behörde adressiert. Diese war schon deswegen, weil sie ausschließlich als Berufungsbehörde tätig werden kann, zu deren Erledigung nicht zuständig.
Durch die Zurückweisung eines solchen Anbringens wegen Unzuständigkeit anstelle seiner Weiterleitung oder der Weiterverweisung des Einschreiters im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 79 Abs. 7 ÄG) wird der Einschreiter in keinem subjektiven Recht verletzt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1986, Zl. 86/03/0194 - als Rechtssatz abgedruckt in Slg. Nr. 12.296/A -, und vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011).
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110135.X00Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010