TE Vwgh Beschluss 1994/1/25 93/11/0250

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §7 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 1993, Zl. UVS-06/24/0004/93, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) der belangten Behörde vom 3. Juni 1993 wurden über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin eines näher bezeichneten Unternehmens mit Sitz in Wien an einem näher bezeichneten Ort, wegen der am 31. Oktober 1990 insgesamt acht begangenen Übertretungen des § 7 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (insgesamt S 16.000,--) und Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen (insgesamt 16 Tage) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0151, mit weiterem Judikaturhinweis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110250.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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