Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der L-Gesellschaft m.b.H in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in P, gegen die Erledigung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2 - vom 2. Februar 1993, Zl. Präs 142-142/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erledigung vom 2. Februar 1993 entschied "die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft .... durch ihren Präsidenten" über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg vom 30. Juli 1992 dahin, daß die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid mit einer Ergänzung bestätigt wurde.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1993, Zl. B 482/93-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die der Beschwerdeführerin zugestellte und von ihr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides trägt als Fertigungsklausel mit Maschinschrift die Worte: "Der Präsident:" und darunter "Leopold Maderthaner". Dazwischen scheint mit Handschrift der Schriftzug: "iV I T" auf.
Diese Fertigung widerspricht den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG, weshalb die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden kann, sodaß es an dem in der zuletzt genannten Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof normierten Erfordernis des Vorliegens eines Bescheides mangelt. Zur näheren Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden hg. Beschluß vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0141, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040184.X00Im RIS seit
25.01.2001