Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. März 1993, Zl. 8 V-FE-206/6/1992, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 1992 Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, mit dem ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war. Da diese Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei, habe er den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten begehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag abgewiesen.
Diese mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Entscheidung ist eine erstinstanzliche, weil die belangte Behörde damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 (in der Fassung des Art. IV Z. 1 der mit 1. August 1992 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 452/1992) kann gegen erstinstanzliche Bescheide des Landeshauptmannes Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher schon aus diesen Grund die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0114, und vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0064). Daran vermag die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen ein ordentliches Rechtmittel nicht zulässig sei, nichts zu ändern; dieser Umstand kann nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 565/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, weil derartige Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof nicht die eigenständige Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde verwehren (vgl. den Beschluß vom 27. Juni 1985, VwSlg. Nr. 11815/A, u. v.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110136.X00Im RIS seit
19.03.2001