TE Vwgh Beschluss 1994/1/25 93/11/0208

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 Z1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in D, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt:

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mit Anträgen vom 10. Oktober 1989 und vom 19. Oktober 1990 die "Verlängerung" seiner Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vom Ablauf ihrer Befristung mit 4. November 1989 an begehrt. In der Folge (mit Antrag vom 23. Jänner 1992) stellte er einen Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über diese Anträge auf den Landeshauptmann von Steiermark und in weiterer Folge (mit Antrag vom 7. Juli 1992) einen Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Mit seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.

Innerhalb der der belangten Behörde nach § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ diese einen mit 11. November 1993 datierten Bescheid, mit dem unter Spruchpunkt I ein Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juli 1992 betreffend Abweisung des an ihn gerichteten Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1992 sowie ein mündlich verkündeter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27. August 1993 betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig erklärt werden und unter Spruchpunkt II dem Beschwerdeführer eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilt wird.

Die belangte Behörde hat damit den versäumten Bescheid nachgeholt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher nach dem letzten Satz des § 36 Abs. 2 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

In diesem Zusammenhang braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß der an die belangte Behörde gerichtete Devolutionsantrag verfrüht war und die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer meritorischen Entscheidung nicht zu begründen vermochte; die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. November 1993 ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen.

Die belangte Behörde macht geltend, daß ein Fall des § 55 Abs. 2 VwGG vorliege, weil ihr auf Grund näher geschilderter Vorkommnisse die fristgerechte Erlassung des von ihr begehrten Bescheides unmöglich gewesen sei. Sie beruft sich hiebei auf die unzuständigerweise erfolgte Erteilung der Lenkerberechtigung durch die Erstbehörde mit Bescheid vom 27. August 1993 und die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, bereits im Besitz der Lenkerberechtigung eine Säumnisbeschwerde mit dem Begehren auf Erteilung eben dieser Lenkerberechtigung einzubringen. Damit vermag die belangte Behörde schon deswegen nicht darzutun, daß ein Fall des § 55 Abs. 2 VwGG gegeben sei, weil sich die von ihr ins Treffen geführten Umstände lange nach Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden (sechsmonatigen) Frist ereignet haben und daher von vornherein nicht der Grund dafür sein können, daß die belangte Behörde die in Rede stehende Frist versäumt hat. Gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 war daher dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in der dort vorgesehenen Höhe zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110208.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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