Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der M-GmbH in T, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1993, GZ 12 R 141/93-38, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die genannte gerichtliche Entscheidung, wobei es sich nach dem Beschwerdevorbringen um die im Instanzenzug gegen ein Urteil des Landesgerichtes X vom 4. Februar 1993 erfolgte Abweisung eines bestimmten Klagebegehrens der Beschwerdeführerin gehandelt habe und ihnen "Organe des Erst- und Zweitgerichtes" einen Schaden zugefügt habe, den ihnen der Verwaltungsgerichtshof "noch abwenden könnte".
Die Beschwerdeführerin hat hiebei übersehen, daß dem Verwaltungsgerichtshof zufolge des Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG in derartigen Angelegenheiten die Zuständigkeit fehlt, weil es sich hiebei um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, und daher auch § 2 Abs. 2 AHG, auf den sie sich mit ihrem Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz offenbar beruft, nicht zum Tragen kommt.
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010003.X00Im RIS seit
20.11.2000