TE Vwgh Beschluss 1994/1/26 94/01/0003

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
AHG 1949 §2 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der M-GmbH in T, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1993, GZ 12 R 141/93-38, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die genannte gerichtliche Entscheidung, wobei es sich nach dem Beschwerdevorbringen um die im Instanzenzug gegen ein Urteil des Landesgerichtes X vom 4. Februar 1993 erfolgte Abweisung eines bestimmten Klagebegehrens der Beschwerdeführerin gehandelt habe und ihnen "Organe des Erst- und Zweitgerichtes" einen Schaden zugefügt habe, den ihnen der Verwaltungsgerichtshof "noch abwenden könnte".

Die Beschwerdeführerin hat hiebei übersehen, daß dem Verwaltungsgerichtshof zufolge des Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG in derartigen Angelegenheiten die Zuständigkeit fehlt, weil es sich hiebei um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, und daher auch § 2 Abs. 2 AHG, auf den sie sich mit ihrem Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz offenbar beruft, nicht zum Tragen kommt.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010003.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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