TE Vwgh Beschluss 1994/1/26 93/13/0195

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Juli 1993, Zl GA 7-1105/2/93, betreffend Aussetzungszinsen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 9. September 1993 zur Post gegebenen Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 29. Juli 1993 - einen Donnerstag - bezeichnet. Die Beschwerde schien daher innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. September 1993 das Vorverfahren eingeleitet hat.

In ihrer Gegenschrift vom 21. Oktober 1993 hat jedoch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27. Juli 1993 erfolgt sei. Zum Beweis dafür wurde der Rückschein vorgelegt, auf dem dieses Zustelldatum ausgewiesen ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 7. September 1993.

Die erst am 9. September 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130195.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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