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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1) des C und 2) der J, beide in P, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1992, Zlen. 4.327.610/3-III/13/91 (betreffend Erstbeschwerdeführer) und 4.327.610/2-III/13/91 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1992 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, zweier Staatsangehöriger "der früheren SFRJ", die sich vom 14. Oktober 1991 bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18. Oktober 1991 in Ungarn aufgehalten hatten, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. November 1991 betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, abgewiesen und ausgesprochen, daß ihnen Österreich kein Asyl gewähre.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern kein Asyl gewährt, weil sie der Auffassung war, daß der Ausschließungsgrund des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei. Nach dieser Bestimmung wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher die Beschwerdeführer - wie sie geltend machen - als Flüchtlinge anzusehen wären, wäre für ihren Standpunkt nichts gewonnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.
Nach der (diesbezüglich gleichlautenden) Begründung der angefochtenen Bescheide sei Verfolgungssicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es müßten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben, diesen Schutz durch oder bei Kontaktnahme mit der Behörde zu aktualisieren.
Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur. Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/1118). Dafür, daß diese Voraussetzungen bei den Beschwerdeführern nicht vorgelegen seien, besteht kein Anhaltspunkt. Sie haben nichts vorgebracht, was darauf hindeuten könnte, sie wären gehindert gewesen, in Ungarn - einem Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention - länger zu bleiben und dort um Asyl anzusuchen. Nicht erforderlich für die Annahme der Verfolgungssicherheit ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer - der Umstand, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde (vgl. nochmals z.B. die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluß Nr. 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1979, wonach die Vorstellungen des Asylsuchenden hinsichtlich des Landes, in welchem er um Asyl nachsuchen möchte, soweit wie möglich berücksichtigt werden sollten (Pkt. h iii), ist zu entgegnen, daß dieser Beschluß (mangels gesetzlicher Verwirklichung) lediglich empfehlenden Charakter besitzt. Es kommt daher nicht auf den Ort der "Fluchtbeendigung" i.S. der Vorstellungen des Asylwerbers, sondern darauf an, ob der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" schon vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357).
Die sich sohin schon aus diesem Grunde als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Im RIS seit
03.04.2001