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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung "der bis zum 31.03.91 in Kraft gewesenen Bestimmung des §60 GSVG" mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.91, G252,253/89 ua, betreffend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ua. des §60 GSVG.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag vom 5. Juni 1991, Z32 Rs 100/91, (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 13. August 1991) begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß Art89 B-VG die Aufhebung "der bis zum 31.3.1991 in Kraft gewesenen Bestimmung des §60 GSVG".
Dem Berufungsverfahren liegt ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 1991, Z2 Cgs 5/91-91, zugrunde, mit dem das Klagebegehren der klagenden Partei gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Wien) auf Gewährung einer Witwenpension für den Zeitraum August 1959 bis Jänner 1990 "unter Abstandnahme von der Anwendung der Ruhensbestimmung" abgewiesen wurde.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 1991, G252,253/89 u.a., erkannt, daß unter anderem §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9., 10., 15. und 17. Novelle verfassungswidrig war.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983 und 10394/1985 sowie VfGH vom 26.2.1991, G85/91, und vom 26.6.1991, G185/91) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G270.1991Dokumentnummer
JFT_10089070_91G00270_00