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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1993, Zl. 4.341.528/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Mai 1993, mit dem sein "Antrag auf Gewährung von Asyl vom 14.01.1992" abgewiesen worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber einen Asylantrag unter diesem Datum der Aktenlage nach nicht gestellt. In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegt zwar eine dafür vorgesehene "Niederschrift" vom 14. Jänner 1992, welche aber lediglich vom "Leiter der Amtshandlung", jedoch nicht auch vom Beschwerdeführer unterfertigt worden ist. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag vom 9. März 1993 (den er bei Darstellung des Sachverhaltes in der Beschwerde alleine erwähnt) ausdrücklich betont, daß er bisher keinen derartigen Antrag gestellt habe, und diesen Standpunkt in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wiederholt.
Durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein (vgl. unter anderem die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10179/A, und vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/11/0073). Dies trifft demnach auch im vorliegenden Beschwerdefall in Ansehung eines von der belangten Behörde irrtümlich als gestellt angenommenen Asylantrages des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1992 zu. Das dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Rechtsschutzbedürfnis kann von ihm im Hinblick darauf, daß über den (tatsächlich gestellten) Asylantrag vom 9. März 1993 bisher nicht entschieden wurde und ihm die Möglichkeit, diesbezüglich die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG geltend zu machen, offensteht, ausreichend wahrgenommen werden. Eine Umdeutung dahingehend, daß mit dem Bescheid vom 17. Mai 1993 (und damit auch mit dem angefochtenen Bescheid) in Wirklichkeit über den Antrag vom 9. März 1993 entschieden worden sei, erscheint schon mangels entsprechender Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß § 27 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ausgeschlossen.
Die Beschwerde war somit wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011162.X00Im RIS seit
11.07.2001