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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §55 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/13/0141 B 26. Jänner 1994 93/13/0142 B 26. Jänner 1994 93/13/0143 B 26. Jänner 1994 93/13/0144 B 26. Jänner 1994 93/13/0145 B 26. Jänner 1994 93/13/0146 B 26. Jänner 1994 93/13/0147 B 26. Jänner 1994 Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 740;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Durch Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 24. August 1993 zu Steuer-Nr 720/7660 betreffend die Berufung vom 9. Juni 1992 gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung vom 5. Mai 1992 wurde - unter Bezugnahme auf 22 Aussetzungsanträge - innerhalb der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist der versäumte Bescheid nachgeholt und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.
Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan, noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A Z 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.
Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über seine in einem Schriftsatz eingebrachte jeweilige Berufung in acht getrennten, im wesentlichen wortgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses und die diese ergänzenden Erwägungen im hg Beschluß vom 5. August 1993, 93/14/0041, 0042, verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand selbst zu tragen, sodaß ihm der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es nur der einmaligen Vorlage desselben Berufungsschriftsatzes.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130140.X00Im RIS seit
20.11.2000