TE Vfgh Erkenntnis 1991/9/30 B1110/90

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RundfunkG §2 Abs1 Z1
RundfunkG §27 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Wahlberichterstattung im ORF-Fernsehen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 17.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 25. März 1990 fanden in insgesamt 565 niederösterreichischen Gemeinden Gemeinderatswahlen statt, die folgendes Ergebnis brachten:

Die ÖVP erzielte 49,49 % der Stimmen, die SPÖ 37,37 %, die FPÖ 4,86 %, die KPÖ 0,46 % und die "Grüne Alternative Niederösterreich" 0,41 %. SPÖ und ÖVP kandidierten in sämtlichen Gemeinden, die FPÖ in 268 Gemeinden, die KPÖ in 31 Gemeinden und die "Grüne Alternative Niederösterreich", gleichfalls eine politische Partei nach dem Parteiengesetz, in 11 Gemeinden.

Die "Grüne Alternative Niederösterreich" erzielte folgende Stimmenprozente und Mandate:

Gemeinde                        Prozente          Mandate

Altenmarkt                      5,86 %              1

Baden                           7,36 %              3

Retz                            5,62 %              1

St. Veit/Gölsen                 5,71 %              1

Breitenfurt                     7,93 %              1

Guntramsdorf                    5,42 %              1

Mödling                         4,43 %              1

Perchtoldsdorf                  2,51 %              0

St. Andrä-Wördern               2,32 %              0

Würmla                          4,19 %              0

Wr. Neustadt                    6,80 %              2

SUMME NIEDERÖSTERREICH          0,41 %             11

1.2.1. In einer am 7. Mai 1990 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes eingebrachten Beschwerde machte "Die Grüne Alternative (Grüne)" geltend, der Österreichische Rundfunk(ORF)-Fernsehen habe die Bestimmung des §2 Abs1 Z1 RFG dadurch verletzt, daß

"1.) es der Spitzenkandidatin der 'Grünen Alternative Niederösterreich' M L im Gegensatz zu den Spitzenkandidaten von SPÖ, ÖVP und FPÖ verwehrt wurde, am 25. März 1990 im ORF-Fernsehen eine Stellungnahme zu den Wahlergebnissen abzugeben; sowie

2.) bei der Darstellung der Wahlergebnisse im ORF-Fernsehen die 'Grüne Alternative Niederösterreich' nicht gesondert ausgewiesen wurde, sondern gemeinsam mit anderen Gruppen unter der Bezeichnung 'Sonstige' zusammengefaßt wurde."

Begründend wurde dazu ua. ausgeführt:

". . . Am Nachmittag des Wahltags, dh. des 25. März 1990, fanden sich im Niederösterreichischen Landhaus in der Herrengasse Spitzenpolitiker aller Parteien ein, um für den ORF(-Fernsehen) Stellungnahmen zum Wahlergebnis abzugeben. Für den ORF waren dabei Landesintendant T und Chefredakteur P anwesend; für die 'Grüne Alternative Niederösterreich' M L. Als diese erklärte, auch ihrerseits für das Fernsehen eine Stellungnahme zum Wahlergebnis abgeben zu wollen, eröffnete ihr Chefredakteur P, daß dies nicht möglich sei, weil für die Sendung 'ZiB 1' nur die Ausstrahlung von Stellungnahmen von H (SPÖ) und L (ÖVP) vorgesehen seien. Weitere Fernsehsendungen, in denen Politiker Stellungnahmen zum Wahlergebnis hätten abgeben können, waren für diesen Tag nicht geplant. . .

Bei der Darstellung der Ergebnisse der Gemeinderatswahlen in Niederösterreich wurde die 'Grüne Alternative Niederösterreich' nicht gesondert ausgewiesen, sondern gemeinsam mit anderen Gruppen unter der Bezeichnung 'Sonstige' zusammengefaßt; sehr wohl gesondert ausgewiesen wurden aber die Resultate, die die KPÖ erzielen konnte, die zwar in 31 Gemeinden kandidiert hatte, die aber, bezogen auf das gesamte Bundesland, nur 0,46 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. . .

Zunächst ist festzuhalten, daß auf die 'Grüne Alternative Niederösterreich' zwar - etwa im Verhältnis zur SPÖ oder zur ÖVP - nur ein relativ geringer Stimmenanteil entfiel, sie diesen Stimmenanteil aber (bezogen auf das gesamte Bundesland) gegenüber den Gemeinderatswahlen 1985, das heißt innerhalb von nur fünf Jahren, nahezu verdreifachen - in Wr. Neustadt sogar vervierfachen - konnte, was, soweit ersichtlich, zumindest in den letzten Jahrzehnten kaum einer politischen Partei gelungen ist. Dies spiegelt eine Entwicklung wider, wie sie jeder interessierte Bürger seit Jahren verfolgen kann. Die Bedeutung der 'Grünen Alternative Niederösterreich' und der hinter ihr stehenden politischen bzw. gesellschaftlichen Bewegung ergibt sich somit zweifellos zumindest aus dem Umstand, daß sich ihr Anteil an den Wählerstimmen innerhalb kurzer Zeit vervielfacht hat. Bezogen auf das Objektivitätsgebot bedeutet dies aber, daß auch der Spitzenkandidatin der 'Grünen Alternative Niederösterreich' M L die Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, ebenso wie die Spitzenkandidaten von SPÖ, ÖVP und FPÖ zum Wahlergebnis öffentlich Stellung zu nehmen, und zwar in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung und noch am Wahltag.

. .

Der Bedeutung des Wahlerfolgs der 'Grünen Alternative Niederösterreich' einerseits und der Verpflichtung des ORF zur umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen Fragen durch objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten andererseits entsprach es keinesfalls, die Spitzenkandidatin der 'Grünen Alternative Niederösterreich' auf die am nächsten Tag ausgestrahlten Landesnachrichten zu verweisen. . . Die Verletzung des Objektivitätsgebots (ist) wohl offenkundig, weil die Ungleichbehandlung der 'Grünen Alternative Niederösterreich' im Vergleich zur KPÖ in keiner Weise gerechtfertigt werden kann. Der Informationsgehalt einer Darstellung unter 'Sonstiges' ist wohl gleich Null, weil damit über das von der 'Grünen Alternative Niederösterreich' erzielte Wahlergebnis nicht das Geringste ausgesagt wird. Wenn die KPÖ aus traditionellen Gründen auch dann noch ausdrücklich genannt werden wird, wenn sie nur von vereinzelten Personen gewählt wird, eine Partei jedoch, die einen stetig wachsenden Wählerzustrom zu verzeichnen hat und in elf Gemeinden fast genauso viele Stimmen erzielen konnte wie die KPÖ in 31 Gemeinden, schlicht unerwähnt bleibt, so ist dies eine Berichterstattung von bemerkenswerter Einseitigkeit und Unobjektivität. . ."

1.2.2.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 30. Mai 1990, Z491/4-RFK/90, nicht Folge.

1.2.2.2. Dies ua. mit folgender Begründung:

". . . Das Ergebnis der Gemeinderatswahlen in Niederösterreich war in folgenden Programmen des ORF Gegenstand der Berichterstattung:

1. Am 25. März 1990 bundesweit in der 'ZiB 1'. Nach einer kurzen Einleitungsmoderation wurde folgende Information gesendet (Wortlaut):

'Das Endergebnis für die heutige Gemeinderatswahl in Niederösterreich liegt noch nicht vor, es fehlen noch so Städte wie zB Wr. Neustadt oder Amstetten. 560 von 565 Gemeinden sind bisher ausgezählt, etwa 95 % der Stimmen. Auf die ÖVP entfielen 51,4 %, ein Minus von 3,3 %, auf die SPÖ 36,3 %, ein Minus von 2,3 %, die Freiheitlichen erhielten insgesamt 4,8 %, ein Plus von 3,4 %, die KPÖ hält bei 0,4 %, sie hat 0,3 % verloren, und sonstige Listen, das sind die Namenslisten aber auch die grünen Listen, 7,1 %, das ist ein Plus von 2,4 %. Ein Hinweis vielleicht noch auf die Wahlbeteiligung. Sie lag diesmal bei knapp 80 %, zuletzt bei knapp 85 %. Also etwa 5 % geringer. Zwei Detailergebnisse, die vielleicht besonders interessant scheinen: In der Flüchtlingsstadt Traiskirchen hat die SPÖ ein Mandat gewonnen, die ÖVP 5 verloren und die FPÖ hat 4 gewonnen, und in Bad Vöslau, wo es eine Namensliste gibt mit einer großen Mehrheit, hat diese Namensliste 4 Mandate gewonnen, die SPÖ 3 verloren, die ÖVP 2 und die FPÖ eines gewonnen.

    Bei mir sind jetzt die Landesparteiobmänner der ÖVP und der

    SPÖ. . .'

    Im Anschluß daran kommt es zu Interviews mit dem Vertreter der

    ÖVP, Landeshauptmann L, und dem Vertreter der SPÖ,

    Landesparteiobmann H. . .

2. Sondersendung Gemeinderatswahl in FS 2 am 25. März 1990,

22.20 Uhr:

Diese ebenfalls von Chefredakteur P gestaltete Sondersendung hatte folgenden Wortlaut:

'Das endgültige Ergebnis für die Gemeinderatswahl heute in Niederösterreich: Auf die ÖVP entfielen 49,5 %, das ist ein Minus von 3,7 %, die SPÖ 37,4 %, ein Minus von 2,4 %, die Freiheitlichen 4,9 %, ein Plus von 3,5 %, für die KPÖ 0,5 %, ein Minus von 0,3 %, und auf die Namenslisten entfielen 7,8 %, ein Plus von 3 %. Soviel also zu den Ergebnissen bei den heutigen Gemeinderatswahlen. Wir hatten in der ZiB leider keine Möglichkeit mehr, auf Grund der geringen Sendezeit auch das Statement von FPÖ-Landesparteiobmann H aufzunehmen. Herr Abgeordneter, eine kurze Analyse aus der Sicht der FPÖ. . .'

Im Anschluß daran kommt es zu einem Interview mit dem Angeordneten H von der FPÖ.

3. Wahlberichterstattung in der Fernsehsendung 'Niederösterreich Heute' vom 26. März 1990 in FS 2 (Lokalfernsehen):

Diese Sendung wird von Chefredakteur P mit den Worten eingeleitet:

'Jetzt zu den Gruppierungen, die als Wahlsieger bezeichnet werden. Die Grünen haben doch einiges zugelegt, aber man hat eigentlich mehr erwartet von ihnen.'

Im Anschluß daran wird ein Interview mit der Spitzenkandidatin der 'Grünen Alternative Niederösterreich', Frau M L gesendet. . .

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß das Lokalprogramm 'Niederösterreich Heute' in FS 2 vor allem in den Bundesländern Niederösterreich und Wien sowie in Teilen des Burgenlands und der Steiermark empfangen werden kann.

4. Hörfunksendung des Landesstudios Niederösterreich am 25. März 1990: In dieser Hörfunk-Sondersendung wird der grünen Spitzenkandidatin M L am Wahltag Gelegenheit zur Äußerung geboten. . .

5. Hörfunksendung 'Niederösterreich Journal' vom 26. März 1990 um 12.45 Uhr: Im Rahmen dieser Sendung wird Frau M L Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Gemeinderatswahlen geboten. . .

Zusammenfassend hat sich die grüne Spitzenkandidatin in allen Sendungen inhaltlich dahingehend geäußert, daß die 'Grüne Alternative' lediglich in einem Bruchteil der Gemeinden kandidiert habe, daß man erst dabei sei, eine grün-alternative Oppositionspartei aufzubauen. Im Hinblick darauf, daß die Kandidatur einerseits als 'Grün-Alternative' Partei und andererseits auch unter Bürgerlisten, die den Grünen zuzurechnen seien, erfolgt wäre, wäre das Wahlergebnis insgesamt schon ein Erfolg.

Bei der Wahlberichterstattung im Fernsehen hat der ORF zur Verdeutlichung des Wahlergebnisses eine graphische Darstellung (Insert) gesendet, in welchem die Prozentanteile der ÖVP, SPÖ, FPÖ, KPÖ und 'Sonstige' in Balkenform dargestellt wurden. Eine gesonderte Ausweisung der 'Grünen Alternative' erfolgte nicht, allerdings wurde im begleitenden Sendungstext erläutert, daß die sonstigen Listen die Namenslisten, aber auch die grünen Listen seien und darauf 7,1 %, also ein Plus von 2,4 % entfielen (siehe Sendungstext 'ZiB 1' vom 25. März 1990). . .

Berichte über Gemeinderatswahlen gehören zweifellos zu den Informationssendungen iSd §2 Abs1 Z1 lita RFG. Die Berichterstattung muß daher dem Gebot der objektiven Auswahl der Nachrichten Rechnung tragen.

Im Hinblick auf den eingangs festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin am 25. März 1990 in einer Hörfunk-Sondersendung, sowie am 26. März 1990 in FS 2 im Rahmen der Fernsehsendung 'Niederösterreich Heute' und in der Hörfunksendung 'Niederösterreich Journal' Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen geboten wurde. In dem von der Beschwerdeführerin relevierten Umstand, daß ihr am Wahltag keine Gelegenheit geboten wurde, im Fernsehen eine Stellungnahme abzugeben, kann die Kommission eine Verletzung des Objektivitätsgebots nicht erblicken. Einerseits besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Präsenz in einer bestimmten Sendung (hier in 'ZiB 1' oder 'ZiB 2'), vielmehr ist die Ausgewogenheit der Berichterstattung anhand des gesamten Sendungsspektrums zu beurteilen; andererseits darf auch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführerin nur in 11 Gemeinden kandidierte und landesweit lediglich 0,41 % Punkte erreichte. Diese Umstände beeinflussen die Beurteilung des Nachrichtenwerts ganz entscheidend und rechtfertigen auch eine unterschiedliche Behandlung in der Berichterstattung.

Keine Berechtigung kommt der Beschwerde auch insoweit zu, als bei der Darstellung des Wahlergebnisses die 'Grüne Alternative Niederösterreich' nicht gesondert ausgewiesen wurde, sondern gemeinsam mit anderen Gruppen unter der Bezeichnung 'Sonstige' zusammengefaßt wurde. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß im Rahmen der Berichterstattung mehrfach deutlich darauf hingewiesen wurde, daß unter die 'Sonstigen Listen' neben Namenslisten auch die Grünen Listen fallen. Insoweit wäre es schon auf Schwierigkeiten gestoßen, die den 'Grünen zuzurechnenden Bürgerlisten' ad hoc gesondert auszuweisen. Im Hinblick auf die Kandidatur der Beschwerdeführerin in lediglich 11 Gemeinden und das Wahlergebnis von insgesamt 0,41 % erscheint daher die Zusammenfassung unter 'Sonstige' bei gleichzeitigem Hinweis, daß es sich bei diesem Begriff vor allem um Namens- und 'Grüne' Listen handle, sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Spitzenkandidatin der Beschwerdeführerin in allen drei Interviews selbst darauf hingewiesen hat, daß auch Bürgerlisten 'den Grünen zuzurechnen' seien. Damit ist letzten Endes auch nicht auszuschließen, daß durch die zusammenfassende Erwähnung der Namenslisten und Grünen und der 'Sonstigen' mit einem Ergebnis von 7,1 % Punkten auf den durchschnittlichen Zuseher ohnedies der Eindruck eines besseren Wahlergebnisses bewirkt wurde als es die Bekanntgabe des tatsächlichen Wahlergebnisses von 0,41 % landesweit vermocht hätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß im Rahmen der Berichterstattung durch den ORF das Wahlergebnis der KPÖ mit 0,46 % ausdrücklich genannt und dargestellt wurde. Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf ergeben, daß im Rahmen der Berichterstattung etwa das Wahlergebnis der 'Grünen Alternative' verschwiegen werden sollte, vielmehr waren offenkundig Ursache für die Zusammenfassung unter 'Sonstige' die Schwierigkeiten der Berichterstatter bei der Zuordnung von Namenslisten, die zum guten Teil - wie die Spitzenkandidatin ja selbst in ihren Interviews ausgeführt hat - den Grünen zuzuordnen sind. . ."

1.3.1.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff "Die Grüne Alternative (Grüne)" fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsakts begehrt wurde.

1.3.1.2. Zur Begründung wurde ua. wörtlich vorgebracht:

    ". . . (Es) ist . . . auf die Ausführungen in der Beschwerde an

die belangte Behörde zu verweisen, wonach die KPÖ, die 0,46 % der

abgegebenen Stimmen erlangen konnte, bei der Berichterstattung

namentlich ausdrücklich erwähnt bzw. ausgewiesen wurde, die 'Grüne

Alternative Niederösterreich' . . . , die in wesentlich weniger

Gemeinden als die KPÖ kandidiert hat, jedoch mit 0,41 % der abgegebenen Stimmen relativ gesehen wesentlich erfolgreicher war, namentlich nicht gesondert erwähnt bzw. dieses Wahlergebnis nicht gesondert ausgewiesen wurde. Dies war bzw. ist unbestritten und wurde von der belangten Behörde auch ausdrücklich festgestellt. In dem angefochtenen Bescheid findet sich keinerlei tragfähige Begründung für diese Vorgangsweise.

. . ."

1.3.2.1. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.3.2.2. Hingegen brachten der Generalintendant des ORF, der Landesintendant Dr. P T und der Leitende Redakteur W P als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsam abgefaßte Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die Komission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987 und 11670/1988; VfGH 16.3.1989 B1388/88).

2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen (vgl. VfSlg. 7897/1976 und 8579/1979), ist die Beschwerde zulässig.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ausschließlich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt:

Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.2.2.1. Daß die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften gleichheitswidrig seien, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht eingewendet. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalls keine derartigen Bedenken.

2.2.2.2. Ebensowenig legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Last, daß sie die Norm des §27 Abs1 Z1 iVm §2 RFG gleichheitswidrig interpretiert habe. Sie könnte mit ihrer auf Art7 Abs1 B-VG gegründeten Einrede also nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das bereits in die Verfassungssphäre eingreift, wäre insbesondere in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage zu erblicken, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, namentlich in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder mit dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

Von all dem kann hier nicht die Rede sein. Für die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür finden sich nämlich keine wie immer beschaffenen Hinweise:

Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ihre der Meinung der beschwerdeführenden Partei zuwiderlaufenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem - auf seine einfachgesetzliche Richtigkeit hin in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zu untersuchenden - Standpunkt kann angesichts der obwaltenden Verhältnisse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden; er ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids erschüttern könnte.

Insbesondere darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die in den relevanten ORF-Meldungen - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - ausdrücklich genannte KPÖ bei den letzten Gemeinderatswahlen jedenfalls ein besseres Resultat erzielt hatte als die "Grüne Alternative", sodaß der Vorwurf einer sachwidrigen Bevorzugung (der KPÖ) allein schon aus diesem Grund nicht standzuhalten vermag.

2.2.3. Abschließend bleibt festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.

2.3. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.875 S enthalten.

Schlagworte

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1110.1990

Dokumentnummer

JFT_10089070_90B01110_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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