TE Vwgh Beschluss 1994/1/26 93/13/0121

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/02 Post;

Norm

PO §30;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0122 93/13/0123 93/13/0124 93/13/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den vorliegenden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über folgende Anträge auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz geltend:

hg. Zl. 93/13/0121 Antrag vom 30. November 1992 betreffend Berufung vom 6. September 1992 gegen den Bescheid vom 5. Juni 1992 über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung (von Zwangsstrafe 10/1990)

hg. Zl. 93/13/0122 Antrag vom 30. November 1992 betreffend die Berufung vom 6. September 1992 gegen den Bescheid vom 5. Juni 1992 über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung (von Zwangsstrafe 1991)

hg. Zl. 93/13/0123 Antrag vom 30. November 1992 betreffend Berufung vom 6. September 1992 gegen den Bescheid vom 5. Juni 1992 über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung (von Zwangsstrafe 1988)

hg. Zl. 93/13/0124 Antrag vom 30. November 1992 betreffend Berufung vom 7. September 1992 gegen den Bescheid vom 5. Juni 1992 über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung (von Zwangsstrafe 1988)

hg. Zl. 93/13/0125 Antrag vom 7. November 1992 betreffend Berufung vom 13. Februar 1992 gegen den Bescheid vom 7. Jänner 1992 über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung (von Zwangsstrafe 10/1990)

Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erließ die belangte Behörde am 22. Juni 1993 die Bescheide GZ. GA 7 - 1031/40/93 (betreffend die Berufung vom 13. Februar 1992) und GZ. GA 7 - 1031/41/93 (betreffend die Berufungen vom 6. und 7. September 1992), mit welchen der Entscheidungspflicht entsprochen wurde. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 30. Juni 1993 zugestellt.

Die gemeinsam in einem Briefumschlag versendeten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Juli 1993 - einem Mittwoch - ein. Sie waren in einer Sendung zur Post gegeben worden, die mit einem Freistempelabdruck gemäß § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den 29. Juni 1993 - den Dienstag der Vorwoche - trug. Das Datum der Postaufgabe der Sendung macht im Falle der Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine im Sinne des § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Dezember 1993, 93/13/0046). Trotz einer entsprechenden Aufforderung hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Nachweis über den Tag der tatsächlichen Postaufgabe erbracht.

Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist in den Beschwerdefällen davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerden - entgegen dem Inhalt der Freistempelabdrucke - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung der angeführten Bescheide der belangten Behörde zur Post gegeben wurden.

Der Beschwerdeführerin fehlte somit mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerden die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130121.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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