TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/26 93/01/1510

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
FlKonv Art1 AbschnA Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der JB in L, mit mj. DB, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1993, Zl. 4.331.794/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1993 ausgesprochen wurde, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der ehemaligen SFRJ", die mit ihrem minderjährigen Kind am 27. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 30. September 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin tritt der Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie ihre wesentlichen Angaben bei der niederschriftlichen Befragung am 20. November 1991 wiedergibt, nicht entgegen. Danach sei sie Angehörige der kroatischen Volksgruppe und Antikommunistin; politisch sei sie nie tätig gewesen. Ihr Mann habe am 23. September 1991 einen Einberufungsbefehl erhalten, demzufolge er als Reservist Dienst in der jugoslawischen Armee hätte leisten sollen. Es sei für ihn jedoch unvorstellbar gewesen, gegen die eigenen Angehörigen und Landsleute mit der Waffe vorzugehen. Auf Dauer hätte er sich jedoch der Einberufung nicht entziehen können, weshalb er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen.

Damit hat die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - keine individuell gegen sie selbst (oder ihr minderjähriges Kind) gerichteten Verfolgungshandlungen dargetan, aus denen ihre Flüchtlingseigenschaft aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe abgeleitet werden könnte. Nach der (auch diesbezüglich unbestritten gebliebenen) Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 9. Jänner 1992 keine von ihren erstinstanzlichen Angaben abweichenden Umstände geltend gemacht, und es geht auch nicht aus der Beschwerde hervor, daß einer der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991, auf Grund derer die belangte Behörde eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gehabt hätte, vorgelegen wäre. Die Beschwerde ist überhaupt so abgefaßt, als hätte sie der Gatte der Beschwerdeführerin erhoben, und nimmt (inhaltsgleich mit der von ihm tatsächlich erhobenen, zur hg. Zl. 93/01/1511 protokollierten Beschwerde) ausschließlich auf den von ihm behaupteten (auch von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren genannten) Fluchtgrund im Zusammenhang mit dem an ihn ergangenen Einberufungsbefehl Bezug. Für derartige Fälle sieht aber lediglich § 4 Asylgesetz 1991 die Möglichkeit der Ausdehnung des Asyls vor, die für die Beschwerdeführerin (und ihr minderjähriges Kind) über ihren Antrag nur in Betracht käme, wenn die Beschwerde ihres Gatten Erfolg hätte und ihm daraufhin gemäß § 3 leg. cit. Asyl gewährt werden würde.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011510.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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