TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/26 94/01/0012

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des L in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1993, Zl. 4.342.883/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 1993, der am 28. April 1993 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der jugosl. Föderation", der am 21. April 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 12. Mai 1993, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet am 21. April 1993 in Ungarn und der Slowakei aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die Argumente, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind grundsätzlich mit jenen ident, die (vom selben Beschwerdevertreter) auch in der zur Zl. 93/01/1524 protokollierten Beschwerde geltend gemacht worden sind, denen aber der Verwaltungsgerichtshof im dazu ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag nicht gefolgt ist. Es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis auf dieses Erkenntnis, soweit es - von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichend - Ausführungen allgemeiner Natur zum strittigen Begriff der "Verfolgungssicherheit" und speziell zur Verfolgungssicherheit in Ungarn mit den sich daraus ergebenden Rechtswirkungen enthält. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus ins Treffen führt, daß es sich in Ungarn (ebenso wie bei der Slowakei) um einen "jungen" Staat handle, der sich "keineswegs auf eine langjährige Tradition stützen könne", und deshalb "eine konkrete Überprüfung der tatsächlichen politischen Verhältnisse bzw. ob deren Rechts- und Verfassungsordnung tatsächlich effektiv ist, notwendig wäre", so ist ihm entgegenzuhalten, daß er auf diese Weise keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt hat, daß die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn dergestalt wären, daß er dort - trotz Beitrittes dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention - einer Verfolgung ausgesetzt gewesen oder ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Heimatstaat abgeschoben worden wäre. Auch die Bemerkung des Beschwerdeführers, es sei "kaum zumutbar, daß sich ein Flüchtling" in Ungarn (ebenso wie in der Slowakei) "vor Verfolgung bzw. Abschiebung sicher fühlt, gerade wenn man sich die Probleme der genannten Staaten mit ihren Minderheiten (Ungarn - Zigeuner, Rumänen; ...) vor Augen führt", ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen, weil damit nicht dargetan wurde, daß in Ungarn generell eine Verfolgung von Personen, die einer anderen Nationalität angehören und von der auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen wäre, stattfinde. Ob der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde angenommen hat - auch in der Slowakei - die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 erklärt hat, sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden zu erachten (siehe BGBl. Nr. 806/1993) - vor Verfolgung sicher gewesen sei, kann im Hinblick darauf, daß er jedenfalls in Ungarn vor Verfolgung sicher war und die belangte Behörde schon aus diesem Grunde nicht ungerechtfertigt den von ihr gebrauchten Ausschließungsgrund herangezogen hat, auf sich beruhen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010012.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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