TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 93/01/1319

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1
AVG §19 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
AW 94/19/0105 E 17.02.1994
AW 94/19/0106 E 24.02.1994
AW 94/19/0107 E 18.02.1994
AW 94/19/0108 E 26.05.1994
AW 94/19/0109 E 01.03.1994
AW 94/19/0110 E 24.02.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 1993, Zl. 4.343.226/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der ihm zu Handen seines rechsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladung des Bundesasylamtes für den 22. Februar 1993 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Zwar habe sein rechtsfreundlicher Vertreter mit Schreiben vom 17. Februar 1993 dem Bundesasylamt mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich sei, die Ladung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, da ihm dieser „noch keine „ladungsfähige“ Adresse“ bekanntgegeben habe und „offensichtlich auch über keinen gewöhnlichen Aufenthalt“ verfüge. Dies könne jedoch nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelten, da dem Begriff der Entschuldigung „die jedenfalls behauptete Zurückführung von Fehlverhalten auf vom Betroffenen nicht schuldhaft zu verantwortende Umstände inhäriert“. Aus der Mitteilung gehe aber in keiner Weise hervor, durch welche vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Umstände er an der Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten, nämlich der Behörde zwecks Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zur Verfügung zu stehen und daher mit seinem Zustellungsbevollmächtigten soweit in Kontakt zu bleiben, daß „eine Ladung seiner Person durchführbar“ bleibe, gehindert worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem „Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz“ sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde lasse die von seinem Vertreter an das Bundesasylamt gerichtete Mitteilung zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelten. Es sei dem Beschwerdeführer nämlich bislang nicht möglich gewesen, einen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz zu begründen, weshalb er auch für seinen Rechtsvertreter „über geraume Zeit“ nicht erreichbar gewesen sei. Die Erklärungen seines Rechtsvertreters über den weiteren Verfahrensablauf habe er mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar dahingehend falsch verstanden, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch seinen Rechtsvertreter mitwirken müsse. Er habe daher im fraglichen Zeitraum seinen Rechtsvertreter auch aus eigenem nicht kontaktiert, was ihm allerdings nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden könne. Wenn die belangte Behörde die persönliche Befragung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet habe, so wäre sie im Hinblick auf die Mitteilung seines Rechtsvertreters gehalten gewesen, eine neuerliche Ladung an den Beschwerdeführer zu richten. Im übrigen habe die Ladung, die unter Verwendung des Formulares 4 zu § 19 AVG erfolgt sei, keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen ungerechtfertigten Ausbleibens enthalten. Es sei ihr daher Bescheidcharakter nicht zugekommen und es könne somit von einer ordnungsgemäßen Ladung, welche die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nach sich ziehe, nicht gesprochen werden. Eine ordnungsgemäße Ladung und die darauffolgende Vernehmung des Beschwerdeführers wäre geeignet gewesen, eine andere Entscheidung der belangten Behörde herbeizuführen. Die Behörde habe daher auch das Parteiengehör verletzt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anders bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend diesen Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.

Gemessen an dieser Rechtslage kann der Ansicht der belangten Behörde, die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, er könne die Ladung an den Beschwerdeführer nicht weiterleiten, da ihm dieser keine „ladungsfähige Adresse“ bekanntgegeben habe, stelle keine „vorhergehende Entschuldigung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn es werden mit diesem Vorbringen zwar Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Kontaktnahme mit diesem, nicht aber Umstände im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargetan, die den Beschwerdeführer abgehalten hätten, zum Termin der Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich aber darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 339 referierte hg. Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, der erstinstanzliche Bescheid habe sich - obwohl er am 9. Februar 1993 Asyl beantragt habe - auf einen Asylantrag vom 9. Februar 1992 bezogen, der angefochtene Bescheid jedoch habe den Asylantrag vom 9. Februar 1993 abgewiesen und damit über eine Angelegenheit entschieden, die gar nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, übersieht er, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, das Datum des Asylantrages im erstinstanzlichen Bescheid sei infolge eines offenkundigen Schreibfehlers mit 9. Februar 1992 angegeben worden. Damit kann - zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, mehrere Asylanträge gestellt zu haben - nicht die Rede davon sein, daß der angefochtene Bescheid einen anderen Asylantrag zum Gegenstand habe, als der erstinstanzliche Bescheid.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, 27. Jänner 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011319.X00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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