TE Vfgh Beschluss 1991/9/30 B421/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §7
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Keine Untersuchung der Bescheidqualität eines Rechtsaktes im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete Mitwirkung eines befangenen Organwalters an einer Entscheidung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mag. F G brachte am 16. April 1991 eine nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Akt der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PV-AK), und zwar der Abweisung seiner Ablehnung des Kommissionsvorsitzenden als befangen, ein und verband damit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Darin führte er aus, er habe am 19. Dezember 1990 eine "Klage" (gemeint: einen Antrag) gemäß §41 Bundes-Personalvertretungsgesetz an die PV-AK gerichtet. Am 20. Feber 1991 habe er eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. März 1991 erhalten, unterzeichnet vom Vorsitzenden (Dr. G S). Mit Eingabe vom 4. März 1991 sowie am Beginn der mündlichen Verhandlung habe er den Vorsitzenden als befangen (iSd §7 AVG) abgelehnt. Der Ablehnung sei nicht stattgegeben und der entsprechende Beschluß vom Verhandlungsleiter mündlich verkündet worden, eine schriftliche Ausfertigung habe er bisher nicht erhalten.

2.1. Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ist die Verfahrenshilfe einer Partei zu bewilligen, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2.2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden.

Der Verfassungsgerichtshof brauchte - im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe - aber nicht zu untersuchen, ob der bekämpfte Rechtsakt überhaupt als Bescheid zu werten ist:

Handelt es sich nämlich bei dem angefochtenen Rechtsakt um keinen Bescheid, so mangelt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis zur Entscheidung über eine dagegen gerichtete Beschwerde, weil auch die übrigen Zuständigkeiten (Art137 bis 143, 145 B-VG) - nach dem insoweit eindeutigen Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht kommen. Die Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Ist der angefochtene Akt hingegen ein Bescheid, so wäre mit der Abweisung der Beschwerde als unbegründet zu rechnen. Angesichts der Unbedenklichkeit der einen solchen Bescheid tragenden Rechtsnormen könnte die Beschwerde nämlich nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt; insbesondere kommt ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG deshalb nicht in Betracht, weil der Partei des Verwaltungsverfahrens ein Ablehnungsrecht gar nicht zusteht (VfSlg. 3588/1959, 7429/1974) und die Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das relevierte Grundrecht nicht verletzt (zB VfSlg. 10.205/1984, 11.214/1987 uam.).

2.3. Da nach dem Gesagten die Beschwerde offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Über die Beschwerde wird entschieden werden, wenn das Mängelbehebungsverfahren (§17 Abs2, §18 VerfGG 1953) durchgeführt worden und die Beschwerdesache spruchreif ist.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsverfahren, Befangenheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B421.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00421_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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