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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1993, Zl. 4.315.049/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der am 7. Mai 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. September 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 24. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 11. Mai 1991 angegeben, in seinem Heimatland weder politisch noch religiös verfolgt worden zu sein. Um der Wehrpflicht zu entgehen, habe er sich im Jahre 1988 entschlossen, in der Tschechoslowakei zu arbeiten. In Vietnam gebe es keine Freiheit und keine reelle Information über die Außenwelt. In der Tschechoslowakei sei er von der dortigen Bevölkerung "rassistisch" diskriminiert worden. Da er im Oktober 1991, nach Ablauf seiner Arbeitsbewilligung, mit der Abschiebung nach Vietnam zu rechnen gehabt habe, sei er nach Österreich geflüchtet.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, durch die politische Wende in Europa sei es auch in der "ehemaligen CSFR" zu Unruhen gekommen. Gefängnisinsassen seien freigelassen worden, um ausländische Arbeiter zu verprügeln. Bei den Auseinandersetzungen habe es auch Tote gegeben. Der Beschwerdeführer habe schreckliche Angst gehabt, könne aber nicht nach Vietnam zurück, da sonst der Arbeitsvertrag gebrochen wäre und seine Familie von der kommunistischen Partei unterdrückt worden wäre. Aus diesen Gründen sei er nach Österreich geflüchtet.
Die belangte Behörde hat den Ausführungen des Beschwerdeführers über mangelnde Freiheit und mangelnde Information in seinem Heimatland entgegengehalten, daß die bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System für sich allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstelle. Mit dieser Argumentation befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der hg. Rechtssprechung, derzufolge die innere Abneigung eines Asylwerbers gegen das in seinem Heimatland herrschende System nicht geeignet ist, Unerträglichkeit des weiteren Aufenthaltes auf Grund der in diesem Land herrschenden Zustände und damit begründete Furcht vor Verfolgung zu bescheinigen (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 27 und 28, angeführte Judikatur). Ebensowenig können die im Heimatland eines Asylwerbers allgemein herrschenden politischen Verhältnisse bzw. allgemeinen Benachteiligungen als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angesehen werden (vgl. abermals die bei Steiner aaO, S. 28, angeführte Judikatur).
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung ins Treffen geführte rassische Verfolgung in der "ehemaligen Tschechoslowakei" deshalb nicht als für die Glaubhaftmachung von Verfolgung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geeignet erachtet hat, weil nur solche Verfolgungshandlungen, die vom Heimatland eines Asylwerbers ausgehen, der angeführten Gesetzesstelle unterstellt werden können (vgl. abermals die bei Steiner, aaO, S 28, angeführte Judikatur).
Die belangte Behörde hat zwar entgegen ihrer in § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 normierten Verpflichtung, ihrer Entscheidung ausschließlich das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens - dessen Ergänzung oder Wiederholung sie gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen anzuordnen gehabt hätte - zugrunde zu legen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch an Hand seines - nach Ansicht der belangten Behörde im Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben stehenden - Berufungsvorbringens beurteilt. Die darin gelegene Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/0234, 0499, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0285) kann aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde, auch wenn sie dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers volle Glaubwürdigkeit beigemessen hätte, aus den dargelegten Gründen zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte es pflichtwidrig unterlassen, darauf Bedacht zu nehmen, daß er infolge unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes bzw. wegen unerlaubter Ausdehnung seines Auslandsaufenthaltes zum "sur place"-Flüchtling geworden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß wegen der Übertretung paß-, fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften drohende Bestrafung nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun (vgl. die bei Steiner, aaO, S. 32, angeführte Judikatur). Ebensowenig könnte eine wegen der Nichteinhaltung eines Arbeitsvertrages drohende Bestrafung für sich allein als aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründen erfolgende Verfolgung angesehen werden.
Wenn der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge nunmehr vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß weder aus § 13 a AVG noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - nur Angaben macht, denen kein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Asylgesetz 1991 die Beiziehung eines Amtsdolmetschers nicht verpflichtend vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 reicht die Beiziehung eines Dolmetschers - also auch eines solchen, der nicht die Funktion eines Amtsdolmetschers innehat - für eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache aus. Daß aber der der Vernehmung des Beschwerdeführers unbestritten beigezogene Dolmetscher etwa seine Angaben falsch oder die ihm gestellten Fragen für den Beschwerdeführer unverständlich übersetzt hätte, hat er selbst nicht behauptet.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011191.X00Im RIS seit
20.11.2000