TE Vfgh Beschluss 1991/9/30 B669/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen eine Beteiligung am EWR von Österreich und die für 25.06.91 geplante Paraphierung in Salzburg" mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. E H-S wendet sich mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 11. Juni 1991 "gegen eine Beteiligung am EWR von Österreich und die für 25. Juni 1991 geplante Paraphierung in Salzburg", doch räumt keine Rechtsvorschrift dem angerufenen Verfassungsgerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über ein derartiges Rechtsmittel ein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B669.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00669_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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