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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in F, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. April 1993, Zl. 3-50-10/93/E2, betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) die an ihn gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und stellte fest, daß zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 14. Juni 1991 sei gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 21. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei von diesem mit Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0022, als unbegründet abgewiesen worden. Mit den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 11. September 1992 und vom 14. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtskräftige Aufenthaltsverbot aufgefordert worden, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Aufforderungen sei ihm die Verhängung der Schubhaft angedroht worden.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1993 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 5. April 1993 gemäß § 26 FrG abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht.
Am 16. April 1993 sei dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. April 1993 zugestellt worden. Im Anschluß daran sei er in Schubhaft genommen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er nicht gewillt sei, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß die Schubhaft notwendig sei, um die Abschiebung zu sichern. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf bei der Europäischen Kommission für Menschrechte anhängige Verfahren sei unerheblich. Die Frage der Integration des Beschwerdeführers sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Das anhängige Berufungsverfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes könne den Vollzug des Aufenthaltsverbotes nicht verhindern. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit liege demnach nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluß vom 28. September 1993, B 1102/93-3) und die Beschwerde in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 8. November 1993, Zl. B 1102/93-5).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (u.a.) die Abschiebung zu sichern. Nach § 41 Abs. 4 FrG kann die Verhängung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.
Nach § 51 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0372, ausgesprochen, daß ein Fremder, der sich - wie der Beschwerdeführer - monatelang weigert, entgegen einer ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, wobei er seine Ausreiseunwilligkeit noch besonders augenfällig dadurch zum Ausdruck bringt, daß er auch eine nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Ausreise an ihn gerichtete zusätzliche behördliche Aufforderung, Österreich zu verlassen, ignoriert, ein Verhalten setzt, das begründeten Anlaß zur Annahme bietet, er werde sich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren, weshalb in einem solchen Falle die Auffassung, die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig, nicht rechtswidrig sei. Desgleichen wurde in diesem Erkenntnis die auch in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, die Schubhaft sei im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, verworfen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Dezember 1993 auf die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen Beschwerdepunkte und -gründe verwiesen. Soweit er mit dieser Verweisung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, fehlt dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich die Prüfungsbefugnis (Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG).
4. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180546.X00Im RIS seit
11.07.2001