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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des J und der SM in T, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. November 1993, AZ 14 R 155/93, und des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. Mai 1993, GZ 1 Cg 153 (oder 1535)-6, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden genannten gerichtlichen Entscheidungen, denen nach dem Beschwerdevorbringen ein beim Bezirksgericht Tulln zur AZ E 5059/81 abgeführtes Verfahren zugrundeliege. In diesem Verfahren sei den Beschwerdeführern durch ein bestimmtes Fehlverhalten eines "Organs" bzw. mehrerer "Organe" ein beträchtlicher Schaden entstanden, den der Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Beschwerde "noch abwenden" könne.
Die Beschwerdeführer haben - wie bereits in der mit hg. Beschluß vm 15. Dezember 1993, Zlen. 93/01/1293, 1294, erledigten Beschwerde - übersehen, daß dem Verwaltungsgerichtshof zufolge des Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG in derartigen Angelegenheiten die Zuständigkeit fehlt, weil es sich hiebei um keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, und daher auch § 2 Abs. 2 AHG, auf den sich die Beschwerdeführer neuerlich berufen, nicht zum Tragen kommt.
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011537.X00Im RIS seit
20.11.2000