TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 93/01/0696

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39a;
AVG §52 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der S in L, mit mj. S und mj. T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1993, Zl. 4.335.109/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, die am 16. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 30. März 1992 angegeben, sie habe keiner politischen Organisation angehört, doch sei ihr Gatte, der Personalchef des Unternehmens Pepsi Cola gewesen sei, 1987 verhaftet und bis 1991 im Gefängnis angehalten worden, weil er in Personalakten das Bekenntnis einiger Mitarbeiter von "Bahai" auf "Moslem" ausgebessert habe. Seit dieser Zeit sei ihre Wohnung mehrmals von Revolutionswächtern durchsucht worden und sei die Beschwerdeführerin beim Revolutionskomitee über ihren Gatten befragt worden. Sie habe ihren Gatten erst während der beiden letzten Jahre seiner Haft im Gefängnis besuchen dürfen. Dieser habe sich nach seiner Haftentlassung regelmäßig beim Revolutionsgericht melden müssen. Aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung habe die Beschwerdeführerin sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin dessen Begründung als ungenügend gerügt und auf ihre Ausführungen bei ihrer ersten Einvernahme verwiesen.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) deshalb verneint, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könne, daß staatliche Maßnahmen erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht gegen sie gesetzt worden wären. Anhaltspunkte für eine maßgebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin lägen auch deshalb nicht vor, weil sie erklärt habe, sich im Iran nie politisch betätigt und deshalb auch keine Verfolgung erlitten zu haben. Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgung ihres Gatten anbelange, könne daraus schon deshalb kein Grund für Asylgewährung abgeleitet werden, weil die belangte Behörde im Fall des Gatten der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Verfolgung nicht habe feststellen können. Mit dieser Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, dessen Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurde, befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Rechtssprechung, derzufolge grundsätzlich nur den Asylwerber selbst betreffende Nachteile, nicht aber Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt wurden, als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0704). Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten und ebenso in der Beschwerde geltend gemachten Wohnungsdurchsuchungen und Befragungen über ihren Gatten hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Grund im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet, weil weder aus Hausdurchsuchungen noch aus Verhören oder Befragungen allein Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen abgeleitet werden kann (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 30 f, angeführte Judikatur).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem angefochtenen Bescheid, ohne daß darin gesonderte Feststellungen über den zugrunde gelegten Sachverhalt enthalten sind, durchaus entnommen werden, von welchem von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalt sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegangen ist, nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, im Asylgesetz 1991 sei die Beiziehung eines Amtsdolmetschers verpflichtend vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 reicht die Beiziehung eines Dolmetschers für eine dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache - also auch eines solchen, der nicht die Funktion eines Amtsdolmetschers innehat - aus. Daß aber der der Vernehmung der Beschwerdeführerin unbestritten beigezogene Dolmetscher etwa ihre Angaben falsch oder die ihr gestellten Fragen für die Beschwerdeführerin unverständlich übersetzt hätte, hat sie selbst nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Beiziehung eines Amtssachverständigen rügt, kann - abgesehen davon, daß sie mit diesem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - ihren Ausführungen nicht entnommen werden, für welche Fragen aus welchem Fachgebiet ein Amtssachverständiger hätte beigezogen werden sollen und welche Ereignisse durch eine solche Beiziehung hätten unter Beweis gestellt werden sollen. Damit ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darzutun.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010696.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten