TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 93/18/0605

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79a;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs2;
VwGG §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des X in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (Spruchpunkt II.) vom 30. November 1993, Zl. 12/150-1/1993, betreffend Kostenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 30. November 1993 entschied der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) in der Angelegenheit "Verhängung der Schubhaft mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.10.1993, Zl. Fr 3/288/93", gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm den §§ 51 und 52 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, dahingehend, daß die gegen den zitierten Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.) und daß (Spruchpunkt II.) dem Antrag der genannten Bundespolizeidirektion, ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe von zwei Dritteln des Kostenaufwandes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen, stattgegeben werde, und zwar für Vorlageaufwand

S 337,-- und für Schriftsatzaufwand S 1.687,-- (zusammen: S 2.024,--).

2. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur im Umfang des Spruchpunktes II., richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 52 Abs. 2 FrG hat über die Beschwerde (u.a. gegen einen Schubhaftbescheid; § 51 Abs. 1 FrG) der (nach Abs. 1 örtlich zuständige) unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit näher bezeichneten (hier nicht interessierenden) Maßgaben.

Nach § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (Spruchpunkt I.) ein Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Vorlageaufwand an die Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ein solcher Zuspruch wäre nur dann berechtigt gewesen, wenn die belangte Behörde in der Sache selbst entschieden und die Beschwerde aus sachlichen Gründen abgewiesen hätte.

2.2. Unter Zugrundelegung der oben II.1. angeführten maßgeblichen Rechtsnormen vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht beizupflichten. Die ihrem Wortlaut nach nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwendende Kostenbestimmung des § 79a AVG kommt zufolge der Verweisungsnorm des § 52 Abs. 2 FrG auch bei Beschwerden gegen Schubhaftbescheide zum Tragen. Von daher gesehen begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde der Bundespolizeidirektion Innsbruck als der Behörde, die den bekämpften Schubhaftbescheid erlassen hat und die im Verfahren vor der belangten Behörde obsiegende Partei i.S. des § 79a AVG war (vgl. dazu § 51 VwGG), den beantragten Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zugesprochen hat. (Vgl. dazu insgesamt die seit dem Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.)

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180605.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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