TE Vfgh Beschluss 1991/9/30 B890/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
DVG §2 Abs2
DVG §2 Abs6
DVV 1981 §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesrechenamtes mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 1. August 1990, Z8401/849, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nach seiner "am 27. Februar 1977 verstorbenen Gattin wirklicher Hofrat Dr. H B gemäß §14 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340 in Verbindung mit Artikel II Abs1 des Bundesgesetzes vom 26. September 1985, BGBl. Nr. 426 8. Pensionsgesetznovelle" keinen Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß habe.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes wäre gemäß §2 Abs2 und 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, iVm §4 Abs1 der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981, BGBl. Nr. 162 idF BGBl. Nr. 171/1987, ein Rechtsmittel zulässig gewesen, über welches der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden gehabt hätte.

Die vorliegende Beschwerde war daher schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges, die eine Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt, zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Dienstrechtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B890.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00890_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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