TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 93/01/1069

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1993, Zl. 4.331.300/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, offenbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 5. Dezember 1991 angegeben, er sei Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei, habe aber weder wegen seiner Volkszugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme in seinem Heimatland gehabt. Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei vielmehr eine seit Generationen dauernde Blutfehde zwischen seiner Familie und der Familie Kocaglar gewesen, in deren Verlauf auf seiten seiner Familie sein Onkel (1980), sein Bruder (1983) und sein Vater (1989) umgebracht worden seien. Er selbst sei während der letzten fünf Jahre auf der Flucht vor dieser verfeindeten Familie gewesen und habe in dieser Zeit seine Angehörigen nur drei- oder viermal sehen können. Die ständige Furcht um sein Leben sei für ihn letztlich nicht ertragbar gewesen, weshalb er sich dazu entschlossen habe, die Türkei zu verlassen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung sei vom Beschwerdeführer kein vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichender Sachverhalt geltend gemacht worden.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung im wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe basierten auf der zwar in der Bevölkerung seines Heimatlandes noch immer verwurzelten, jedoch von staatlicher Seite verbotenen Blutrache, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seiner Heimat bei Kenntnis verfolgt und auch geahndet würde. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers könne seinem Vorbringen nach nicht erkannt werden. Ebensowenig habe er dargetan, daß diese Übergriffe von Behörden des Heimatlandes geduldet worden seien oder daß der Beschwerdeführer selbst, hätte er sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätte.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen als nicht geeignet gewertete hat, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Insoweit nämlich der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, sein Heimatland sei nicht gewillt, eine, wenn auch von anderen als staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten und ihm Rechtsschutz zu gewähren, handelt es sich um eine gemäß § 41 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufzugreifende Neuerung. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht kann auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei ohne Bekanntgabe zusätzlicher konkreter, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichteter Verfolgungshandlungen nicht als Umstand gewertet werden, der für sich allein begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0010). Aber auch eine - vom Beschwerdeführer im übrigen nicht geltend gemachte - Verletzung der aus § 13a AVG resultierenden Manuduktionspflicht kann nicht erkannt werden, da weder aus dieser Gesetzesstelle noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - lediglich ein gegen ihn gerichtetes privates Vorgehen ohne hinreichend deutliche Hinweise darauf, daß ihm behördlicher Rechtsschutz in seinem Heimatland nicht gewährt werde, vorbringt, anzuleiten, seine Angaben so zu gestalten, daß sein Asylbegehren von Erfolg gekrönt werde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, sodaß sich auch die Entscheidung des Berichters über den, mit der Beschwerde verbundenen Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011069.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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