Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. September 1993, Zl. 6/4-4198/93-08, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme in einer Umsatzsteuer- und Einkommensteuerangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/15/0169-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt fünf seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierte Verfügung verwiesen.
Innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist von zwei Wochen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wodurch in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG der Lauf der gesetzten Verbesserungsfrist unterbrochen wurde.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/15/0169-4, abgewiesen. Mit der am 23. Dezember 1993 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer begann die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde neu zu laufen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 191 Abs. 2 referierte hg. Judikatur).
Noch am gleichen Tag überreichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe, in der er zwar betont, seine Beschwerde aufrecht zu erhalten, jedoch keine Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel vornimmt; eine solche Mängelbehebung wurde auch in der Folge nicht vorgenommen.
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Rückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150169.X00Im RIS seit
20.11.2000