TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 94/19/0885

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §14 Abs4;
AsylG 1991 §20 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der P in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1993, Zl. 4.327.942/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, die am 14. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 27. November 1991 im wesentlichen angegeben, sie gehöre als protestantische Christin zu einer Minderheit in Nigeria. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre Religion frei und ungehindert auszuüben. In der Osterzeit, am 15. April 1991 habe sie an einer Prozession in Bauchi State teilgenommen. Die Teilnehmer der Prozession seien plötzlich von fanatischen Moslems, welche Messer und Steine bei sich gehabt hätten, angegeriffen worden. Dabei seien mehrere Personen getötet und sehr viele verletzt worden. In der Folge seien von der Polizei viele Personen, unter anderem auch die Beschwerdeführerin, festgenommen worden. Sie wäre für eine Woche in das Gefängnis nach Bauchi gekommen. Nach ihrer Entlassung sei sie ca. einen Monat auf freiem Fuß gewesen. Danach sei sie von der Polizei verständigt worden, daß sie wieder in das Gefängnis müsse. Dieser Aufforderung wäre sie jedoch nicht nachgekommen, sondern sie sei in das Dorf Osagia geflüchtet, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt hätte.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe sie ihr Vorbringen dahingehend präzisiert, daß sie im Gefängnis von Bauchi einem Verhör unterzogen worden sei, in dem man ihr "das Anzünden einer Moschee" zur Last gelegt habe. Da sie aber niemals an derartigen Angriffen beteiligt gewesen sei und man ihr auch nichts Derartiges habe nachweisen können, wäre sie nach einer Woche Haft entlassen worden. Etwa einen Monat später habe sie neuerlich eine polizeiliche Vorladung erhalten. Aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung sei sie nach Osagia geflüchtet. Sie könne unter keinen Umständen nach Nigeria zurück, weil sie bei dem herrschenden Regime keinen Schutz vor weiterer Verfolgung habe. Sie verweise diesbezüglich auf eine Freundin, welche im Anschluß an ihre Rückschiebung nach Nigeria verhaftet worden und seither verschwunden sei. Daß sie getötet worden sei, sei ziemlich sicher. Zum Beweis ihres Vorbringens bietet sie ihre eingehende persönliche Befragung sowie Berichte von AI und CSI an.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 bei der Beschwerdeführerin im wesentlichen deshalb verneint, weil es sich bei ihrer Verhaftung offensichtlich um eine korrekte behördliche Vorgangsweise im Zuge der Ermittlungen anläßlich einer Straftat gehandelt habe und bei der, ein Monat nach der Enthaftung erfolgten polizeilichen Vorladung der Schluß naheliege, daß die Sicherheitskräfte der Person der Beschwerdeführerin "zu weiteren Erhebungen" bedurft hätten. Ein Eingehen auf das Schicksal ihrer Freundin habe unterbleiben können, da im Asylverfahren nur gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgungshandlungen relevant wären.

Dem hält die Beschwerdeführerin im wesentlichen entgegen, die belangte Behörde habe bei der Bewertung ihrer Verhaftung und neuerlichen Vorladung als korrekte behördliche Amtshandlungen außer Acht gelassen, daß in Nigeria - wie auch in vielen anderen Staaten - Straftaten erfunden würden, um "mißliebige Personen" unter Beibehaltung des Anscheins rechtsstaatlichen Handelns verfolgen, verhaften, verurteilen und allenfalls hinrichten zu können. Die Beschwerdeführerin sei sohin, da sie aus politischen Gründen - wie sich aus der Verhaftung wegen der "erfundenen Straftat der Brandstiftung einer Moschee" ersehen lasse - verfolgt worden sei und auch weiterhin verfolgt werden würde, in Nigeria ihres Lebens nicht mehr sicher.

Die belangte Behörde sei weiters auf die Situation der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht ausreichend eingegangen, insbesondere, daß sie im Zuge einer, von den Behörden geduldeten gewaltsamen Auflösung einer Demonstration verhaftet worden sei, wie überhaupt im Norden Nigerias, wo die Beschwerdeführerin gelebt habe, von den Moslems mit Duldung der Behörden Christenverfolgungen durchgeführt würden. Hätten die Behörden es gewollt, wäre die Prozession nicht angegriffen worden. Dadurch, daß die belangte Behörde dies nicht festgestellt habe, erweise sich der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt als mangelhaft erhoben. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, "ob nicht doch eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorliege". Im übrigen seien bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich nicht alle ihre Angaben protokolliert worden, da die Verständigung mit dem beigezogenen Dolmetscher nicht "hunderprozentig" gewesen sei. Es fänden sich daher Aussagen im Protokoll und damit auch im angefochtenen Bescheid, die von der Beschwerdeführerin nicht in diesem Sinn gesagt worden bzw. die zum Teil sinnwidrig seien und die sie auch durch Urkunden bei einer neuerlichen Vernehmung widerlegen könnte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

So ist zunächst dem Einwand, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei bei der erstinstanzlichen Einvernahme nicht "hunderprozentig" gewesen und es sei daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur mangelhaft protokolliert worden, entgegenzuhalten, daß die Schilderung der Fluchtgründe sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde dem erstinstanzlichen Vorbringen im wesentlichen entspricht. Die Beschwerdeführerin hat aber auch nicht konkret vorgebracht, welche Teile ihres Vorbringens nicht oder unzutreffend wiedergegeben worden seien. Schon aus diesen Gründen vermag mit dem vorgebrachten Einwand kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan werden.

Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des - von der belangten Behörde im vorliegenden Fall anzuwendenden - § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0605), wobei es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0878).

Da weder dem Berufungs- noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, daß eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vorliege (die übrigen Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht), hatte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrundezulegen. Diesem - allerdings auch dem Berufungsvorbringen - läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Religion oder einem sonstigen der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe in Haft genommen worden wäre. Vielmehr wird als Grund dafür der Angriff von Moslems auf die Prozession mit der Folge mehrerer Getöteter und zahlreicher Verletzter angeführt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren läßt sich auch nicht einmal ansatzweise entnehmen, sie sei in ihrem Heimatland eine - wie es die Beschwerde andeutet - dem Staat "mißliebige Person", die unter dem Vorwand einer "erfundenen Straftat" behördlich verfolgt werde.

Die Angriffe der Moslems könnten nur dann als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet werden, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, diese hintanzuhalten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0208). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die von moslemischer Seite ausgehenden Feindseligkeiten nicht als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet. Bei diesem - durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestimmten - Sachverhalt war die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde dargelegten Auffassung auch nicht verpflichtet, weitere Erhebungen über die Vorgangsweise der nigerianischen Behörden einzuholen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0208).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und somit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190885.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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