TE Vwgh Beschluss 1994/1/27 93/15/0176

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0181 93/15/0182 93/15/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in K, 1.) gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 2.9.1993, Zl. 6/4-4198/93-08, betr Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme in einer Umsatzsteuer- und Einkommensteuerangelegenheit;

2.) gegen die Weisung des Präsidenten der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 2.9.1993, Zl. 6/4-4198/93-08; 3.) gegen die FLD für Wien, NÖ und Bgld wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betr die Berufung vom 26.11.1992 und 4.) gegen nicht näher bezeichnete Organe der Finanzverwaltung wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 29. November 1993 wurde der Beschwerdeführer (nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, verschiedene Mängel, die seiner Beschwerdeschrift anhaften, zu beheben; insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG) und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerdeschrift für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) beizubringen sowie die zurückgestellte Beschwerdeschrift wieder vorzulegen.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzen Frist brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, die großteils unverständlich ist und an den erteilten Aufträgen vorbei geht. Dem Schriftsatz ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ebenso für unnötig erachtet wie die Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerdeschrift. Hinsichtlich der zurückgestellten und wieder vorzulegenden Originalbeschwerde kündigte der Beschwerdeführer nur an, dies werde "später" erfolgen. Vorgelegt wurde die Originalbeschwerde erst mit Eingabe vom 5. Jänner 1994.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Rückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150176.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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