TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/28 91/17/0070

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Hauptpunzierungs- und Probieramtes

1.)

vom 11. April 1991, Zl. 194/11/90 (hg. Zl. 91/17/0070),

2.)

vom 19. Juni 1991, Zl. 194/18/90 (hg. Zl. 91/17/0126), beide betreffend Befreiung von der Punzierungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem unbestrittenen Vorbringen beider Streitteile legte der Beschwerdeführer am 10. September 1990 unter anderem folgende Gegenstände dem Punzierungsamt Wien II mit dem Antrag auf Befreiung von der Punzierung (jedenfalls) nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, vor:

1 weißgoldene Halbmondbrosche mit blauen und weißen Steinen 1 silb. Obstschale ohne Einsatz

1 silb. Schüssel

1 silb. Kanne

1 silb. Dose mit Holzeinsatz.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1990 gab das Punzierungsamt Wien II unter anderem diesem Antrag nicht statt, weil die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle nicht gegeben seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1990 telegraphisch Berufung. Am selben Tage richtete er an das Punzierungsamt Wien II ein Schreiben, in dem es heißt:

"Das Ansuchen um Befreiung der nachfolgend angeführten Gegenstände von der Punzierung gemäß § 15 des Punzierungsgesetzes wird von mir zurückgezogen. Die Gegenstände werden bis auf weiteres weder veräußert noch feilgeboten, daher ist auch eine weitere Bearbeitung hinfällig."

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten weiteren Schreiben vom 4. Dezember 1990 erklärte der Beschwerdeführer, die Berufung unter anderem hinsichtlich der oben genannten Gegenstände zurückzuziehen. Weiters heißt es dort:

"P.S. Die Berufung wird zurückgezogen, wenn gleichzeitig auch der Be(i)scheid zurückgezogen wird. Die Gegenstände werden abgeholt und hiemit auch der Antrag auf Vidierung zurückgezogen."

Mit dem nunmehr zu 1.) angefochtenen Bescheid vom 11. April 1991 bestätigte das Hauptpunzierungs- und Probieramt den Bescheid des Punzierungsamtes Wien II vom 5. Oktober 1990 hinsichtlich der gegenständlichen Halbmondbrosche. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zu einem Zeitpunkt den Antrag auf Befreiung des angeführten Gegenstandes von der Punzierung zurückgezogen, als der für ihn negative Bescheid des Punzierungsamtes Wien II ihm bereits bekannt gewesen sei. Da dieser Bescheid "rechtskräftig" sei, bleibe auch die Berufung des Beschwerdeführers aufrecht. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach der zitierten Gesetzesstelle lägen nach einem "Gutachten des Österreichischen Museums für Angewandte Kunst" nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 91/17/0070 protokollierte Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in "seinem Recht auf Befreiung von der Punzierungspflicht, in seinem Recht auf Rückziehung des Punzierungsantrages und Abstandnahme eines Punzierungsverfahrens, sowie in meinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt". Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit dem zu 2.) angefochtenen Bescheid bestätigte das Hauptpunzierungs- und Probieramt den Bescheid des Punzierungsamtes Wien II vom 5. Oktober 1990 auch hinsichtlich der weiteren oben genannten Gegenstände. Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiter:

"Die Gegenstände erreichen den im Punzierungsgesetz festgesetzten Mindestfeingehalt und sind gemäß § 12 Punzierungsgesetz (PG) entsprechend dem in Ziffern angegebenen Feingehalt durch Aufschlagen der Feingehaltspunzen zu beglaubigen.

Da aber keine Absicht mehr besteht, die obigen Gegenstände feilzuhalten oder zu veräußern, unterliegen sie gemäß § 8 PG nicht der Punzierungspflicht und sind daher auszufolgen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Befreiung der angeführten Gegenstände von der Punzierung zu einem Zeitpunkt zurückgezogen, als ihm der für ihn negative Bescheid des Punzierungsamtes Wien II bereits bekanntgewesen sei. Eine Befreiung von der Punzierung dieser Gegenstände komme aufgrund eines "Gutachtens des Österreichischen Museums für Angewandte Kunst" nicht in Frage. Da das Ansuchen um Befreiung dieser Gegenstände von der Punzierung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d PG zurückgezogen worden sei, weil für sie nicht mehr die Absicht der Veräußerung bestehe, unterlägen sie, so lange sie sich im Privatbesitz befänden und nicht veräußert würden, gemäß § 8 PG nicht der Punzierungspflicht und könnten ausgefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 91/17/0126 protokollierte Beschwerde, in der Beschwerdepunkt und Beschwerdeanträge gleichlautend wie oben formuliert sind.

Für die belangte Behörde erstattete die Finanzprokuratur in beiden Verfahren je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 8 des Punzierungsgesetzes unterliegen im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 7 veränderte Edelmetallgegenstände - soweit im § 15 nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände.

Gemäß dem mit "Befreiung von der Punzierung" überschriebenen § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Punzierungsgesetzes sind den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und damit auch der Punzierung unter anderem Gegenstände älterer Erzeugung nicht unterworfen, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt.

Das AVG enthält in seinem von den "Anbringen" handelnden § 13 keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages, doch können nach Lehre und Rechtsprechung Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Seite 57, sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1975, Zl. 2166/74, RS teilweise veröffentlicht in Slg. Nr. 8813/A, und vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0159). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist eine solche Zurückziehung des Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74, vom 22. Dezember 1987, Slg. Nr. 12.599/A - nur RS -, vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, und vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0181, sowie den Beschluß vom 27. März 1980, Slg. Nr. 10.083/A). Wenn sich die Finanzprokuratur in ihrer Gegenschrift zur Dartuung des Gegenteils auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0081, beruft, übersieht sie, daß in jenem Fall der Beschwerdeführer seinen Antrag erst nach Erlassung des BERUFUNGSbescheides zurückgezogen hatte. Auch das von der Finanzprokuratur weiters ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5363/1966 vermag ihre Auffassung nicht zu stützen; dort wurde nämlich ausgesprochen, daß eine Zurückziehung des Antrages "bis zur Erlassung des Bescheides" (gemeint: DES OBERSTEN AGRARSENATES) zulässig sei.

Auf Grund der Zurückziehung des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrages war der belangten Behörde eine ABWEISENDE Entscheidung über die Berufung jedenfalls verwehrt. Es bedarf hiebei keiner näheren Begründung, daß die Auffassung der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid sei mit Erlassung "rechtskräftig" geworden, verfehlt ist.

Daran ändert auch nichts, daß - wie die Finanzprokuratur in ihren Gegenschriften an sich zutreffend erkennt - die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1990 erfolgte bedingte Zurückziehung der Berufung wirkungslos war (vgl. die richtig zitierten Erkenntnisse vom 29. November 1983, Slg. Nr. 11.239/A, und vom 16. Juni 1987, Zl. 85/05/0053).

Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Inhalt der BerufungsentscheidungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170070.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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