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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-VfR - P 33/92, betreffend Vergnügungssteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer "als Gesamtschuldner mit den jeweiligen Lokalinhabern" für eine Reihe näher bezeichneter "Spielapparate" - darunter ein Spielapparat "Novo Dart" - eine Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt S 140.000,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde erhoben, die der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 93/17/0038, 0249, als unbegründet abgewiesen hat.
Mit Beschluß vom 22. März 1993, B 164/93-3, trat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdefall - neben einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde erhob, ist seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 B-VG nicht anders zu beurteilen, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof diesem abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0121).
Daran ändert auch nichts, daß gegenüber der zur hg. Zl. 93/17/0038 protokollierten Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer (nur) durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuer hinsichtlich des Dartspielapparates in seinen Rechten im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG verletzt erachtet hat, in der gegenständlichen Beschwerde nach dem gesamten Vorbringen aber noch weitere Beschwerdepunkte (in Ansehung der Vergnügungssteuervorschreibung auch der übrigen Spielapparate) geltend gemacht werden. Gegenstand der Anfechtungserklärung nach § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG und damit Beschwerdeobjekt der zur hg. Zl. 93/17/0038 protokollierten Beschwerde war nämlich der gesamte Bescheid. Derart stellt sich die Frage einer allfälligen Trennbarkeit des mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruches und einer daraus allenfalls resultierenden Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich nicht angefochtener (teilbarer) Bescheidabsprüche gar nicht.
Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - und zwar in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170106.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015