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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litbLeitsatz
Keine Unterbrechung der Beschwerdefrist trotz eines gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichtbefolgung eines MängelbehebungsauftragesSpruch
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. G H brachte mit einem Schriftsatz, der am 17. April 1991 zur Post gegeben wurde und am 18. April beim Verfassungsgerichtshof einlangte, Beschwerde gegen einen nur durch seine Aktenzahl bezeichneten Bescheid ein.
Mit Verfügung vom 23. April wurde er aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.
2.1.1. Daraufhin beantragte er am 30. April (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 2. Mai) die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Verfügung vom 3. Mai, durch Hinterlegung gemäß §17 ZustellG mit Wirkung vom 15. Mai zugestellt, wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen zweier Wochen den Bescheid vorzulegen, dessen Anfechtung er beabsichtige.
2.1.2. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
2.2. Die Beschwerde selbst wurde nicht innerhalb der Frist von vier Wochen, die dem Beschwerdeführer eingeräumt worden war, verbessert eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodaß die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch erledigt, sondern zurückgewiesen (Punkt 2.1.2.), sodaß er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte (vgl. zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.2.1989, B1007/87, B731/88 und B1104/88).
Die Beschwerde war daher ebenfalls wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
2.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B435.1991Dokumentnummer
JFT_10089070_91B00435_00