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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der MK-GesmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 1992, Zl. II/3-1327/1-92, betreffend Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der beschwerdeführenden Partei die Entfernung von Bauwerken auf dem Grundstück Nr. 138/2 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Von einem Sachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde bei einem Ortsaugenschein am 25. Juli 1990 festgestellt, daß auf dem Grünlandgrundstück 134/1 im Landschaftsschutzgebiet Rax-Schneeberg Schüttungen von mehr als einem Meter Höhe vorgenommen wurden. Diese Aufschüttungen hatte die beschwerdeführende Partei vorgenommen. Diese vertrat die Ansicht, es handle sich lediglich um eine unbedeutende Zwischenlagerung von Erdmaterial.
Am 9. Juli 1991 wurde die Parzelle 134/1 neuerlich von einem Amtssachverständigen überprüft und dabei festgestellt, daß mit Ausnahme der Entfernung des Bauholzes derselbe Zustand bestehe wie am 25. Juli 1990.
Am 20. November 1991 führte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im folgenden: BH) eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. 134/1 sowie verschiedener Bau- und Erdbewegungsmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 138/2 durch. Dabei wurde festgestellt, daß sich an den Anschüttungen auf Parzelle Nr. 134/1 gegenüber den Überprüfungen durch die Amtssachverständigen mit Ausnahme des Umstandes, daß sich ein Teil der Schüttungen bereits natürlich begrünt habe, nichts geändert habe.
Hinsichtlich der Maßnahmen auf Parzelle 138/2 heißt es in der Verhandlungsschrift, in einer Niederschrift der Gemeinde Payerbach betreffend Änderung des Bebauungsplanes finde sich eine Feststellung über umfangreiche Anschüttungen, die Errichtung eines Tennisplatzes sowie von Gebäudefundamenten. Anläßlich einer Überprüfung am 11. März 1991 durch einen Sachverständigen sei festgestellt worden, daß es sich hiebei um ein Betonfundament im Ausmaß von ca. 14 x 17 m handle, welches zum Teil mehr als 1 m über das Urgelände hinausrage. Weiters sei es zur Anlage eines Tennisplatzes gekommen, dessen Boden mit einem Kunstrasen ausgelegt sei und der mit einem ca. 2 m hohen Zaun, bestehend aus einem Drahtmaschengeflecht, welches an Metallstehern befestigt sei, umfriedet worden sei. Im Zuge der Errichtung dieser beiden Anlagen sei es zu Abgrabungen und Abböschungen gekommen, die offensichtlich teilweise 1 m Niveauveränderung überschritten.
Mit Bescheid der BH vom 30. Jänner 1992 wurde die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf die §§ 3 Abs. 1 Z. 1, 6, Abs. 2 Z. 3 und 5 und 25 Abs. 1 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 1977 (Nö NSchG) verpflichtet, den Bauschutt bzw. das Bauaushubmaterial auf Grundstück Nr. 134/1 und die auf dem Grundstück Nr. 138/2 vorhandenen Bauwerke, nämlich einen Tennisplatz bzw. ein Betonfundament zu entfernen und hinsichtlich der dabei vorgenommenen Niveauveränderungen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. April 1992 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und ihrem Recht, nicht mit der Verpflichtung zu Beseitigungsmaßnahmen nach § 25 Nö NSchG belastet zu werden, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Maßnahmen auf Parzelle 138/2:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es sei nicht von vornherein anzunehmen, daß der hergestellte Tennisplatz bewilligungspflichtig sei. Es bedürfe zur Beurteilung dieser Frage vorerst entsprechender Feststellungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 5 Nö NSchG, ob überhaupt eine relevante Niveauveränderung vorliege, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich erscheine und ob den Interessen des Naturschutzes mit einer Rückgängigmachung überhaupt gedient sei.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG bedürfen in Landschaftsschutzgebieten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und § 5 Abs. 1 Z. 1 außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde.
Bei den im § 6 Abs. 2 Z. 3 angeführten Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 - Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 scheiden im Beschwerdefall aus - handelt es sich um die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten.
Voraussetzung für die Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG ist, daß Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen gesetzt wurden. Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Es wurden zwar Fesstellungen darüber getroffen, daß die Parzelle 138/2 im Flächenwidmungsplan der Widmungskategorie "Grünland" zugeordnet ist; dies sagt aber nichts darüber aus, ob für diese Parzelle ein Bebauungsplan besteht, da die Regelungen des Bebauungsplanes nicht auf das Bauland beschränkt sind, sondern auch für das "Grünland" getroffen werden können (vgl. § 4 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976). In der Verhandlungsschrift der BH vom 20. November 1991 findet sich zudem ein Passus, der darauf hindeuten könnte, daß für die Parzelle 138/2 ein Bebauungsplan besteht. In diesem Passus heißt es, in einer Niederschrift der Gemeinde Payerbach betreffend ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES, welcher am 26. Februar 1991 der Behörde zugeleitet worden sei, finde sich eine Feststellung über umfangreiche Anschüttungen, die Errichtung eines Tennisplatzes sowie von Gebäudefundamenten auf dem fraglichen Gelände.
Ob die von der beschwerdeführenden Partei auf
Parzelle 138/2 gesetzten Maßnahmen einer Bewilligung nach § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG bedurft hätten, kann ohne ausreichende Feststellungen zur Frage, ob die genannte Parzelle von einem Bebauungsplan erfaßt war, nicht beurteilt werden.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 5 Nö NSchG bedürfen in Landschaftsschutzgebieten Erdbewegungen im Grünland, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben stattfinden, einer Bewilligung der Behörde, soferne sie sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken, oder durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als 1 m erfolgt.
In der Verhandlungsschrift der BH vom 20. November 1991 heißt es, im Zuge der Errichtung der Anlagen auf Parzelle 138/2 sei es zu Abgrabungen und Anböschungen gekommen, die offensichtlich teilweise 1 m Niveauveränderung überschritten.
Ob § 6 Abs. 2 Z. 5 Nö NSchG im Beschwerdefall Anwendung findet, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung ist eine subsidiäre, die nur dann zum Tragen kommt, wenn es sich um Erdbewegungen handelt, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben stattfinden. Wie aus der zitierten Textpassage der Verhandlungsschrift der BH hervorgeht, wurden Niveauveränderungen im Zuge der Errichtung der Anlagen auf Parzelle 138/2 vorgenommen. Falls diese Maßnahmen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö NSchG unterliegen, kommt § 6 Abs. 2 Z. 5 nicht mehr zur Anwendung. Ob eine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 gegeben ist, kann aber, wie bereits ausgeführt, derzeit nicht festgestellt werden. Selbst wenn eine Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nicht gegeben wäre, könnte unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur insoweit verfügt werden, als durch Erdbewegungen eine Änderung des Niveaus um mehr als 1 m erfolgt ist, was offensichtlich nur auf einen Teil der auf Parzelle 138/2 gesetzten Maßnahmen zutrifft.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines auf die Parzelle 138/2 gerichteten Auftrages als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
2. zu Parzelle 134/2:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides seien so mangelhaft, daß eine Überprüfung auf die Richtigkeit der rechtlichen Schlußfolgerungen nicht möglich sei. Bezug genommen werde auf eine Besichtigung des Amtssachverständigen vom 30. Juli 1990. Vor Erlassung des Beseitigungsauftrages wäre es erforderlich gewesen, die Ermittlungen zu aktualisieren und den vor Bescheiderlassung gegebenen Zustand zu erheben. Dabei hätte sich ergeben, daß diese Lagerungen ohnehin bereits entfernt seien und das Gelände längst gärtnerisch gestaltet worden sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, daß die BH am 20. November 1991 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durchgeführt hat, bei der im Beisein eines Vertreters der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurde, daß die Erdaufschüttungen auf Parzelle 134/1 nach wie vor vorhanden waren. Die Behauptung, daß "längst" vor Erlassung des Beseitigungsauftrages die Ablagerungen beseitigt worden seien, ist daher unzutreffend.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen den die Parzelle 134/1 betreffenden Auftrag richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991. An Kostenersatz waren der beschwerdeführenden Partei lediglich S 11.120,-- an Schriftsatzaufwand und S 300,-- für Stempelgebühren für zwei Beschwerdeausfertigungen und eine Bescheidausfertigung zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100388.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009