TE Vwgh Beschluss 1994/2/1 AW 92/07/0050

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Veröffentlicht am 01.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. November 1991, Zl. IIIa1-6975/12, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde T, zu Handen des Bürgermeisters, 2. JK, V), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die mitbeteiligte Gemeinde T ist Bewilligungsinhaber hinsichtlich einer Verbauung der "Lawine V". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 24. September 1989 wurde die Anlage unter gleichzeitiger Genehmigung von Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Mitbeteiligten JK erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben, und es wurde nunmehr festgestellt, daß die ausgeführte Anlage "Projekt Lawine V - Errichtung eines Lawinenablenkdammes" hinsichtlich des talseitigen Endes mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, wobei die festgestellten Abweichungen nicht geringfügig seien. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde T der Auftrag erteilt, den dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand herzustellen.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer eines durch das Projekt in Anspruch genommenen Grundstückes hat seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Er bringt dazu vor, daß ihm als Grundeigentümer durch Entsprechung des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auftrages unverhältnismäßige Nachteile drohten, weil dies praktisch einer Enteignung gleichkäme, und weil die Dammverlängerung für ihn unerträgliche Bewirtschaftungshindernisse mit sich brächte. Ein zwingendes öffentliches Interesse stehe seinem Antrag nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat sich mit der Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, daß der angefochtene Bescheid "eine Überprüfung zum Inhalt hat und nicht vollstreckt werden kann".

Die mitbeteiligte Gemeinde T hat sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert.

Der Mitbeteiligte JK hat sich ebenfalls gegen die aufschiebende Wirkung ausgesprochen und hat vorgebracht, durch die bescheidwidrige Ausführung des Lawinenablenkdammes seien in seinem Eigentum stehende Objekte lawinengefährdet.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen sind gegen den Antrag des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt worden. Der Damm wurde unbestritten bereits 1968 in der jetzigen Form vollendet, sodaß die vom Mitbeteiligten JK ins Treffen geführte Lawinengefahr nicht zweifelsfrei als unmittelbar drohend festgestellt werden kann; solches wurde auch insbesondere von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, daß der angefochtene Bescheid möglicherweise gar nicht vollstreckt werden kann. Dies jedoch nicht deshalb, weil es sich nur um eine feststellende Überprüfung handeln würde, denn mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Gemeinde T ja auch ein Auftrag erteilt. Dieser Auftrag ist allerdings so unscharf formuliert, daß seine Vollstreckbarkeit wegen seiner unzureichenden Genauigkeit fraglich erscheint. Es ist aber ungeachtet der im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof u.a. zu klärenden Frage der Vollstreckbarkeit dieses Auftrages dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, mit einem durch diesen Auftrag geschaffenen Zustand der Rechtsunsicherheit zu leben. Unbestritten ist geblieben, daß die mit dem angefochtenen Bescheid gewünschte Abweichung hinsichtlich der Dammausführung zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Diese Nachteile erscheinen als im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßig. Die vom Mitbeteiligten JK geltend gemachte Gefährdung soll infolge der von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung ohnehin mangels behördlicherseits geplanter Vollstreckungshandlungen nicht beseitigt werden.

Bei der demnach gegebenen Sachlage erscheint es sinnvoll, im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags den derzeitigen Zustand durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusichern, weshalb diesem Antrag stattzugeben war.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1992070050.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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