TE Vwgh Beschluss 1994/2/2 93/01/1490

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1990 §63;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 4. Oktober 1993, Zl. Bkd 33/89, betreffend Bestrafung wegen eines Disziplinarvergehens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) im Sinne der §§ 59 ff des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 (DSt 1990), die gemäß § 59 Abs. 1 DSt 1990 unter Einschluß des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens 16 beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern) besteht. Die OBDK verhandelt und entscheidet gemäß § 63 Abs. 1 DSt 1990 in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Gemäß § 64 Abs. 1 DSt 1990 sind die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach den die Errichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetzes unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da auf die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter diese Voraussetzungen zutreffen, handelt es sich bei ihr um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (siehe z.B. hg. Beschluß vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0855).

Die Beschwerde war daher schon diesem Grund wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011490.X00

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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