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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SchUG 1986 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der EL in S, vertreten durch den Vater und Erziehungsberechtigten, JL, dieser vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. Dezember 1993, Zl. 1048/14-III/4b/93, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach § 25 des Schulunterrichtsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. Dezember 1993 wurde gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 4 und 6 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in den III. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe nicht berechtigt sei.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband die Beschwerdeführerin das Begehren, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, durch die fortdauernde Hinderung an der Teilnahme am Unterricht im III. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Falle einer sofortigen Wirksamkeit des Bescheides laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, in einen nicht mehr aufholbaren Lernrückstand zu geraten und dadurch einen unnötigen Zeitverlust in ihrer Berufsausbildung erleiden zu müssen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widersprechend dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch bei dessen Aufhebung nicht besäße (vgl. dazu u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1977, Slg. N.F. Nr. 9248/A).
Nach § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ist demnach entweder ein Jahreszeugnis, welches in keinem Pflichtgegenstand ein "Nicht genügend" aufweist oder ein Jahreszeugnis, das in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält in Verbindung mit (u.a.) einer Feststellung der Klassenkonferenz, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. Solange diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht keine Berechtigung zum Aufsteigen. Diese Voraussetzungen lagen bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weil sie in einem Pflichtgegenstand auch nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ein "Nicht genügend" aufwies und die Klassenkonferenz nicht festgestellt hat, daß sie auf Grund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist. Durch den angefochtenen Bescheid wurde daher nicht in ein bereits bestehendes Recht zum Aufsteigen eingegriffen, sondern es wurde lediglich festgestellt, daß die Voraussetzungen zum Aufsteigen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Falle einer Aufhebung dieses Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine positive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Ein aufhebendes Erkenntnis kann lediglich aussprechen, daß die negative Beurteilung bzw. die negative Feststellung zu Unrecht erfolgte; eine positive Beurteilung bzw. eine positive Feststellung müßte jedoch durch die Schulbehörden erfolgen. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde sohin nicht eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verhindern, sondern vielmehr ihr eine Rechtsposition verschaffen, die sie bis dahin nicht innehatte - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar wäre (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Februar 1985, Zl. 84/10/0273).
Nach dem Gesagten war dem Antrag - unvorgreiflich der Entscheidung über die Beschwerde - nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994100006.A00Im RIS seit
02.07.2001