Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §38 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Oktober 1993, Zl. UVS-03/20/02041/93, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer das Beweisverfahren betreffende Verfahrensmängel geltend macht.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern vornehmlich von der Lösung einer Tatfrage, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zusammenhängt, sodaß die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abzulehnen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020316.X00Im RIS seit
12.06.2001