TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/4 93/02/0202

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §94d;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in Krems an der Donau, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 7. Juli 1993, Zl. MD-A-3/1993/Be-11, betreffend Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte beim Magistrat der Stadt Krems die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO zum Parken in der Kurzparkzone für vier näher bezeichnete Fahrzeuge. Zur Begründung brachte er vor, er sei Inhaber eines Gewerbebetriebes; es sei wirtschaftlich notwendig, die Fahrzeuge ständig einsatzbereit in unmittelbarer Nähe des Betriebes zu haben, da die Durchführung oder Fixierung eines einlangenden Auftrages sofort erforderlich sei. Weiters müßten zur Versorgung des Betriebes mit Handels- oder gewerblicher Ware (Dienstleistung) die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe und sofort verfügbar sein; auch zur Versorgung der Kunden mit Handels- oder gewerblicher Ware (Dienstleistung) müßten die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe und sofort verfügbar sein. Es sei zur Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes notwendig, laufend Fahrten von der Arbeitsstätte zur Werkstätte (Betriebsstandort) und zurück durchzuführen; es sei überdies notwendig, zwischen den vorgenannten Fahrten Werkstücke anzufertigen, was längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Für dringende Klientenbesuche müßten die Fahrzeuge schnell greifbar sein; das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers sei mindestens so groß wie dieses der vom Magistrat bevorzugten Anwohner.

Diese auf einem vorgedruckten Formular durch Ankreuzen gemachten Angaben beurteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als nicht geeignet für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung: In seinem den Antrag ablehnenden Bescheid vom 18. März 1993 führte er aus, daß sich aus dem Vorbringen kein Grund ergebe, der aus der Eigenart des Betriebes und seiner Größe sowie der besonderen Art der Ware die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO rechtfertigte, zumal ein Bedürfnis, jederzeit zeitlich disponibel zu sein, in gleicher Weise für jeden anderen vergleichbaren Betrieb unabhängig von der Art der Ware zutreffe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Stadtsenat der Stadt Krems gab mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ging die nunmehr belangte Behörde davon aus, daß auch der in der Berufung relevierte Umstand, im Zuge des Installationsunternehmens des Beschwerdeführers sei es notwendig, bei Wasser- und vor allem bei Gasgebrechen raschest zu den "entsprechenden Orten" gelangen zu können, wobei der Zeitverlust, wenn die Fahrzeuge erst von einem Parkplatz geholt werden müßten, der außerhalb der Kurzparkzone liege, verheerende Folgen haben könne, nicht geeignet sei, die Entscheidung der Unterbehörde in Frage zu stellen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei ausführlich dargelegt worden, warum dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne; die Berufungsbehörde teile diese Argumentation und schließe sich ihr vollinhaltlich an.

Was die - gleichfalls in der Berufung erwähnten - Marktbeschicker betreffe, so sei diesen keine straßenpolizeiliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Deren Abstellen von Fahrzeugen während der Marktzeit erfolge auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt der Beschwerdeführer aus, daß er das Wasser- und Gasinstallationsgewerbe ausübe; der Betriebsstandort befinde sich "praktisch" im Zentrum der für den Altstadtbereich verordneten Kurzparkzonen. Für den Fall der Behebung von Wasser- und Gasgebrechen sei es notwendig, daß die Monteurmannschaft mit den für die Schadensbehebung erforderlichen Geräten nach der jeweiligen Verständigung raschest zum Ort des Leitungsgebrechens komme. Der Transport der Werkzeuge und sonstigen Geräte sei nur mittels Kraftfahrzeugen möglich. Auf Grund des Umstandes, daß die gesamte Altstadt zu einer Kurzparkzone erklärt worden sei, müßten die Fahrzeuge weit entfernt vom Betrieb geparkt werden, sodaß beim Holen der Fahrzeuge wertvolle Zeit verloren ginge. Es sei auch wirtschaftlich nicht zumutbar, für die in der Kurzparkzone geparkten Fahrzeuge jeweils nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung einen neuen Parkplatz zu suchen. Ebenso wie in zahlreichen anderen Fällen weiterer Gewerbetreibender gehe der angefochtene Bescheid nicht auf den Einzelfall ein. Nicht klar sei auch, ob die belangte Behörde überhaupt gemäß § 94d StVO für die gegenständliche Entscheidung zuständig gewesen sei.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0259, und vom 1. Februar 1968, Slg. Nr. 7383/A). Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an EINER dieser Voraussetzungen, ist also etwa das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgabe zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0259).

Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" oblag dem Beschwerdeführer; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Beschwerdeführers war, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entstehe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 88/03/0018). Es hätte somit eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens - wozu der Beschwerdeführer spätestens im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte - über die wirtschaftlichen Auswirkungen bedurft, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des Beschwerdeführers hatte, um das nach dem Gesetz erforderliche ERHEBLICHE wirtschaftliche Interesse darzutun, was er allerdings unterlassen hat.

Da bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275), hat die belangte Behörde zutreffend entschieden.

Gemäß § 94d StVO ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, unter anderem (Z. 1a) die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25 StVO) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen; auch die Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 45 StVO fällt insoweit in den eigenen Bereich der Gemeinde (§ 94d Z. 6 StVO).

Der Beschwerdeführer verweist erstmalig in seiner Beschwerde darauf, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sein könnte; es seien tatsächlich Straßenzüge gegeben, die von ihrem Ausbau, ihrer Verkehrsfrequenz sowie ihrer Bedeutung Landesstraßen gleichzuhalten seien, auch wenn es sich allenfalls nur um Gemeindestraßen handle. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil es in Ansehung der Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht auf Ausbau und Frequenz, sondern auf die rechtliche Qualifikation (arg. "nach den Rechtsvorschriften") ankommt.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun - der in der Beschwerde bloß wiederholte Hinweis auf die Marktbeschicker setzt sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid inhaltlich auseinander und ist schon deshalb nicht zielführend -, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020202.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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