TE Vfgh Beschluss 1991/9/30 B654/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Fristen
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet nach Einbringung bei einer unzuständigen Stelle und verspäteter Weiterleitung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schreiben erklärt der Einschreiter, "Einspruch zu erheben" gegen den Bescheid der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. März 1991, Zl. 2 DDR BVK-F 445/90-4. Der Einschreiter weist auch darauf hin, daß er als ASVG-Pensionist nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, "der die Rechtsform in einen gesetzlichen Rahmen bringen kann". Die Eingabe wurde am 10. Mai 1991 - adressiert an die Bundesverteilungskommission - zur Post gegeben und langte am 13. Mai 1991 bei dieser Behörde ein.

Die Bundesverteilungskommission leitete das - dem Antragsvorbringen nach (auch) als Verfassungsgerichtshofbeschwerde (samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) deutbare - Schriftstück im Wege der Ämterabfertigung an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo es am 10. Juni 1991 einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt (vgl. etwa VfGH 2.10.1985, B442/85).

Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt: Der angefochtene Bescheid war dem Einschreiter laut Auskunft der Geschäftsstelle der Bundesverteilungskommission am 8. April 1991 zugestellt worden. Die Eingabe wurde vom Einschreiter am 10. Mai - somit zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben; sie war jedoch an eine unzuständige Stelle - die Bundesverteilungskommission - adressiert. Sie langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof ein. Sie gilt daher als verspätet erhoben.

Auch der Umstand, daß diese Fristversäumnis damit zusammenhängt, daß die Bundesverteilungskommission nahezu vier Wochen mit der Weiterleitung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof zugewartet hatte, vermag an den genannten Rechtswirkungen nichts zu ändern. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Verzögerung (die ihn um seinen Rechtsschutz bringt) ein Schaden entstanden ist, dessen Ersatz er etwa im Wege der Amtshaftung geltend machen könnte.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

4. Die Beschwerde war angesichts der unter Pkt. 2. dargelegten Sach- und Rechtslage als verspätet zurückzuweisen.

5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B654.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00654_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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