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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1993, Zl. VerkR-240.124/1-1993/Kof, (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz) betreffend Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juni 1991 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone Landstraße in Linz für insgesamt fünf näher bezeichnete Mietwagen-Pkw unter Berufung auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 3 StVO 1960 keine Folge gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Stadt Linz mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 (im zweiten Rechtsgang) als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1993 gab die o. ö. Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 15. Dezember 1992 mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde, keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 idFd 16. Novelle kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Die Beschwerdeführerin stützte ihr Begehren darauf, es sei für sie ein großes wirtschaftliches Erschwernis, wenn sie mit ihren im Mietwagen-Gewerbe eingesetzten Fahrzeugen Aufträge zur Abholung bzw. Absetzung von Fahrgästen in den Fußgängerzonen nicht erfüllen könne, weil sie damit auf das einträgliche Geschäft des Krankentransportes und des Transportes etwa schwer gehbehinderter Fahrgäste, sofern sie in den Fußgängerzonen der Stadt Linz abgesetzt oder abgeholt werden müßten, verzichten müsse. Es bestehe auch mit Sicherheit Bedarf an Fahrzeugen, die die Fußgängerzonen in Linz befahren dürften, bedenke man, daß oft mit Gepäck versehene Passanten nach einem Einkauf in der Stadt geräumige Fahrzeuge zu ihrer eigenen Beförderung und zum Transport ihrer Waren und ihres Gepäcks benötigten. Bedenke man ferner, daß Mietwagen auch Kurierdienste zu erfüllen hätten, wenn auch beschränkt auf kleinere und vorwiegend persönliche Dinge wie etwa dringend erforderliche Medikamente, die Personen, die im Fußgängerzonenbereich wohnten, benötigten, so zeige sich sogar ein besonderes öffentliches Interesse für die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Bevölkerung, mit Mietwagen die Linzer Fußgängerzone befahren zu dürfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 leg. cit. ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0109).
Wie sich schon aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt, und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken. Es sind daher aus diesem Grund die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages vorgebrachten Umstände von vornherein nicht geeignet, das im § 45 Abs. 2 leg. cit. genannte Tatbestandselement des erheblichen wirtschaftlichen Interesses zu begründen.
Warum die Beschwerdeführerin überdies meint, durch die von ihr geltend gemachten Umstände sei auch das Tatbestandselement des § 45 Abs. 2 leg. cit. der besonders erschwerten Durchführung ihr gesetzlich oder sonst obliegender Aufgaben erfüllt, ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht erkennbar, weil es die Beschwerdeführerin unterläßt, diese ihrer Meinung nach ihr gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben darzulegen.
Aus diesen Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt sei nicht geeignet, den Tatbestand des § 45 Abs. 2 StVO 1960 zu erfüllen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Daß die belangte Behörde (richtig: die Gemeindebehörden) im angefochtenen Bescheid nur über die begehrte Ausnahmebewilligung hinsichtlich der "Fußgängerzone Landstraße" absprach, bedeutet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Sollte das Begehren der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze erledigt sein, so wäre dies als Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1986, Zl. 86/18/0084).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020078.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013