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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Friederike und des August Pölsler in Stübing, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. August 1993, Zl. 3-30 P 284-93/13, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den beschwerdeführenden Landwirten drei wasserpolizeiliche Aufträge erteilt. Die Beschwerdeführer haben ihre dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und haben dazu vorgebracht, die aufgetragenen Maßnahmen seien mit einem hohen Kostenaufwand (Errichtung einer ausreichend bemessenen Düngerstätte) verbunden, der im Falle eines Erfolges ihrer Beschwerde nicht ersetzt werden würde.
Die belangte Behörde hat sich aus Gründen der Grundwasserreinhaltung gegen diesen Antrag ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, daß die Reinhaltung des Grundwassers in einem Schutzgebiet ein vordringliches öffentliches Interesse darstellt. Abgesehen von der Fragwürdigkeit der Vollziehbarkeit der erteilten Aufträge
1. und 2. und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit - die Klärung dieser Frage muß dem Verfahren über die Beschwerde selbst vorbehalten bleiben - hat die belangte Behörde in ihrere Äußerung zum Auftrag 3. die Beschwerdebehauptung unbestritten gelassen, daß die Beschwerdeführer die Mistlagerung ohnehin bereits auf andere Weise als im Gutachten beschrieben durchführen (Verstreuung im Ackerbereich statt zentraler Lagerung).
Die Beschwerdeführer haben konkret ausgeführt, worin sie aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides irreversible Nachteile zu befürchten hätten. Da dem zu 1. und 2. in ihrer Vollziehbarkeit fragliche und zu 3. offenbar überholte Aufträge entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach dem letzten Satz des § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070036.A00Im RIS seit
12.11.2001