TE Vwgh Beschluss 1994/2/8 93/08/0117

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG Wr 1973;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Sozialhilfeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich auf den Devolutionsantrag vom 8. Oktober 1991 bezieht, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Vertreter des Beschwerdeführers behauptet in der Beschwerdeergänzung vom 30. März 1993, der Beschwerdeführer habe an die belangte Behörde folgende als "Beschwerde" bezeichnete Devolutionsanträge gestellt: 1. am 8. Oktober 1991 mit dem Begehren auf eine Entscheidung über seinen bei der erstinstanzlichen Behörde am 7. Jänner 1991 gestellten Antrag auf Gewährung einer Sozialunterstützung und 2. am 14. Jänner 1992 mit dem Begehren auf eine Entscheidung über seine bei der erstinstanzlichen Behörde gestellten Anträge vom

4. und 26. November 1991, vom 3. Jänner 1992 sowie vom 20. Dezember 1991 bzw. 9. Jänner 1992. Die belangte Behörde habe über diese Devolutionsanträge bislang nicht entschieden. Es werde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge über diese Anträge des Beschwerdeführers in der Sache selbst entscheiden.

Soweit sich die Säumnisbeschwerde auf den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1991 (bei der belangten Behörde eingelangt am 9. Oktober 1991) richtet, ist sie unzulässig, weil über diesen Antrag bereits mit dem vor der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1992, Zl. MA 12-14.759/91, entschieden wurde. Die Beschwerde war daher insofern gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Im übrigen war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen, weil die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist den Bescheid vom 16. Dezember 1993, Zl. MA 12-14.759/91 P I, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1, zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1, zweiter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080117.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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