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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F, derzeit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Oktober 1992, Zl. VwSen-400141/5/Gf/Hm, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 8. September 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde in vier Punkten (in näher bezeichneter Weise) innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Verfügung zu ergänzen, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde anzuschließen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer unterließ es, innerhalb der ihm gesetzten Frist dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen.
Gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180396.X00Im RIS seit
20.11.2000